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2b. Febr. 1803 oder in späteren Verlragen bestätigten Besitzund Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten,so lange als nicht etwa durch eine freie Uebereinkunft an-derweitige Vertrage abgeschlossen werden sollten. In jedemFalle werden demselben in Folge des Art. 13. deS erwähn-ten Reichsdeputationshauptschlusses seine auf Belassung derPosten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegrün-deten Rechte und Ansprüche versichert. Dieses soll auch dastattfinden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegenden Inhalt des ReichSdeputationShauptschlusseS bereits ge-schehen wäre, insofern diese Entschädigung durch Verträgenicht schon definitiv festgesetzt ist."
Die Bundesstaaten trafen nun freilich hiernach neueVerabredungen mit dem Hause Taxis; so daß Oesterreich,Preußen, Baiern und Baden demselben für die nicht zu-rückgegebene Postverwaltung Entschädigung gewahrten, Wür-temberg aber durch einen Vertrag vom 27. Juli 1819und die b. iden hessischen Länder durch ähnliche Verträge von1816 und 1817 da« nutzbare Eigenthum sämmtlicher Po-sten im ganzen Umfange ihres Gebietes sammt der Würdeeines Erb-Landpostmeisters als Thron-Erbmannlehn demFürsten von Taxis überließen, und sich dafür ein jährlichesLehnsquantum stipulirten, hierbei abersich nur die Staatshoheitund die landesherrliche Oberaufsicht über das Postwesen vor-behielten, wahrend andere Bundesstaaten, wie z.B. Schwarz-durg-Sondershausen, Hohenzollern und die freien Städte,einfache Verträge mir Taxis ohne Lehnsnexus abschlössen,und noch andere, wie z. B. das Königreich Sachsen, diefrühere Emanciparion von den Taxischen Vorrechten auchferner in Kraft erhielten. Allein die Verschiedenartig-keil dieses Uebereinkommens war so groß, daß der Wunsch