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thek gestellt hallen, wie die sämmtlichcn alteren undreiicren Obligationen naÄ)wcisen. Dagegen findet sichron ahnlichen Verpfändungen des Bodens von denWen keine Spur.
In dem Vergleiche zwischen den Forst/ und Wei,I deberechtigren von 1662 ist die Erwähnung des Ei/gcnthums des Bodens, wahrscheinlich absichtlich, ganz um/gangen; es wird darin nur von dem /---'sl nnd dein /'ue-s gesprochen. Jndcß ist doch
! darin die Weide als die vorherrschende Gerechtsamez angesehen, wogegen das Pflanzungsrccht und über/hanpt die Forstbenutziing zu Gunsten der Weide sehrbeschränkt ist.
Uebrigens erhalten die Bauerschaften auf ihrer Losten die Frechtuugcn der ganzen Bezirke, die Holzdi/siricte mit eingeschlossen, benutzen die äusseren Land/wehren der Gemeinheiten, welche zum Theil von ih/nen zu Korn- und Garten-Cultur verpachtet sind,sie cultiviren den offenen Boden ohne alle Einschrän/kinig der Forstberechtigtcn, haben mehrere zur Ge/»icinhcit gehörige Pertinenzicn vor und nach, vor/nähmlich zur Zeit des siebenjährigen Krieges, verkauft,k sie haben von Zeit zu Zeit einzelne Distrietc der Gc/nieinhcit in Zuschlag gebracht, und selbige als Hafer/känipe, auch zu Grasverkauf genutzt, welches alles, soivie das oben angeführte, keinen Zweifel übrig läßt,daß das Eigenthum des Bodens den Wcidebelcchtig-