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sey, und eine Sache anzufangen und zu bch-M vversiehe.
XXV.
Historische Fragmente, die stadtische im iGemeinheirs-Verfassung einer altiikStadt (Dortmund) betreffend. EiltBeytrag zur Kenntniß der alten des kschen Verfassung *).
Dortmund, eine der ältesten Städte WH, Dlens, enthält noch mehrere Spuren der früher» de» r,schen Verfassung, welche dem Freunde älterer Geschitz kinteressant sind. Hierzu gehört unter andern die Ä inicinheits-Verfassung. Dortmund hat nähmlich d«> »Gemeinheiten, die Oester-Burg/ und Wesiergenick' Iheit, worauf die Eingesessenen nach den BeznA kwelche sie bewohnen, ihr Vieh zur Weide treibt«! rdiese Bezirke werden auch Bauerschaften genannt.
Die Veranlassung zu den nachfolgenden hist« ssch en Fragmenten gab eine von den älteren Zeiten bi! ^seht sich erhaltene Zwisiigkeil zwischen jenen drq
Geschrieben im Jahr 1807, abgedruckt im Wests»zergcr Nro. 61—65. I. I8c>?, B. XIX. S. ?<>is.Hier aufgenommen, weil !u dem Geschichtlichen dickStadt ein Fingerzeig für die Verfassung vieler ander»Städte liegt, und solches insbesondere manche AnfstlMüber die Gemeinheits-Verfassung anderer Städte, demes au historischen Quellen darüber fehlt, gewähren ml.