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Der einfache, natürliche Geschäftsgang bep solche»Theilungen ist wohl dieser: zuerst besichtlichc Umge-hung (Revision) und etwaige Berichtigung der Gän-zen, auch Gränzpfähluug, wo solche uöthig ist; da»«Aufnahme aller Dicnstbarkeiten und Ansprüche, welchezugleich von den Anspruchmachendcu zu rechtfertigensind; demnächst Vermessung und Zeichnung (Charte-rung); während dessen zugleich Vernehmung der Teil-haber über ihre Bcnrchungsantheile, uud Ausmittelmigdes Theiluugsmaßsrabes ^); nach der Zeichnung folgtdie Abschabung des Bodens, und die Vcrmcrkung da-von auf der Zeichnung (diese Abschätzung geschieht am!besten von den erfahrensten und verständigsten Eiiigr-sessencn, weil diese ihren Boden am besten kenne»,und von ihnen keine Unredlichkeit zu besorgen ist, dasie noch nicht wissen, wo sie ihre Antheilc künftig crihalten werden); jetzt kann füglich der Theilungspla»entworfen werden, wobei) vornehmlich folgende Frage»zu berücksichtigen sind: Sind Abzugsgräben anzulege»,und wie geschieht solches mit Rücksicht auf das Ganze-
*) Sehr häufig hat man bev Gemeinheitstheilungen dieContribntionsmatrikel als Maßstab zum Grunde gelegtWenn man sine ganz richtige hat, immerhin! Aberwo findet man solche bis jetzt? Und so hat man da»»!nach einem ganz unrichtigen Maßstäbe grtheilt, m>ddieser Fehler ist nachher nicht wieder zu heben. Mebrüber den aufznsuchenden richtigen Theilungsmaßstab ei» zandermahl.