Iustus Mösers.
denen Aufsahen ziemlich angedeutet, und in verschiebdenen andern unverhohlen angezeigt, daß das Leiber,gcnthum könne und müsse aufgehoben werden/ undhat auch geradezu Vorschlage zur Art der Freylas,sung in Osnabrück gethan*). Ich weiß nicht ob einOsnabrückscher Gutsherr es versucht hat, einen vottdiesen Möserschen Vorschlagen**) auszuführen.Rühmlich würde es ihm seyn.- denn von obenherabmuß solche Verbesserung kommen, der Bauer kannund soll nicht den Anfang machen; daß dabey zweck,maßig zu Werke gegangen werden müßte, verstehtsich von selbst, und das von Mösern entworfeneFormular zeigt, wie reiflich er alle dazu nöthige Um,stände erwogen hatte.
Diesem Menschenfreunde war zwar, es istnicht zu leugnen, durch die besondere OsnabrückscheVerfassung, welche er beständig nickt nur im gemei,nen Leben sondern auch im Geschäftskreise vor Augenhatte, der Begriff der Leibeigenschaft gewöhnlichergeworden; und, nachdem sein Scharfsinn aus derGeschichte die Entstehung entwickelt hatte, lebte erin Gedanken mehr in der alten Zeit, wo -Hörigkeitund Leibeigenthum noch wohl überwiegende
') I. B. im in. Theile S. -zo. und im IV. Theile S>Z»I,
Wie mir zuverläßig versichert morden, hat die Landes,reaierung in Osnabrück die Aushebung der Leibeigen,schast in einzelnen Fällen gern, und hält sie also doch fürnützlich, und wenn der Gutsherr mit seinen Bauer»einig ist, hat kein Dritter etwas dabey zu erinnern.
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