Druckschrift 
Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
Entstehung
Seite
728
Einzelbild herunterladen
 

728 8 74. Die Stadtschule nach der Auflösung des Gymnasiums.

sind deutsch und lateinisch abgefaßt. Vor den deutschen steht derSpruch: Wie wird ein Jüngling seinen Weg unsträflich gehen?Wenn er sich hält nach deinen Worten (Psalm 119, 9); oor denlateinischen das Distichon:

Hui suvub iQirniriörg,s irosss utefus svolvsrs Is^as,8i lavisnäg, In^is, si Inolaiulu Inois?

Ans diesen Gesetzen mögen folgende Paragraphen mitgeteilt werden,die teils die Schule, teils die Zeit charakterisieren. Z 3. Die Gottes-furcht, welche aller Kunst und Geschicklichkeit Krone ist, sollen sie(die Schüler) ihnen vor allen Dingen befohlen sein lassen; denKatcchismnm fleißig lernen, auch ihren Stand und Berns mit Ehrbarkcit und Tugend zieren. H 4. Auf Fest- und Bct-, auch anderenPredigt-Tagen sollen je zwcen und zwccn züchtig in die Kirchen, alsin das Haus Gottes, gehen; den Kirchcngcsang mit freudiger Stimmezieren; den Herrn mit der christlichen Versammlung loben; auch keineandern, als geistliche Bücher zur Kirchen bringen. Z 8. DieKleidung und Tracht soll ehrbar sein, und in dcrsclbigcn nichtsZärtliches, Weibisches, Zerlumptes und Kriegerisches getragen odernachgeäfft werden, sondern wie es stmäiosis gebührt, sich der Ehr-barkeit und gewöhnlichen bürgerlichen Tracht gemäß verhalten,t? 9. Schwerter oder Degen, Dolche, Büchsen oder dergleichen Gewehresoll Keiner tragen (Wer solche von Hause mitbringt, soll sie ab-geben). L 12. Lateinisch reden ist der Studenten und der Schulenvornehme Zierde. Derowcgcn wollen wir, daß diesclbige Sprach inallen alaKsitnm, aollogptim und Zusammenkünften fleißig geübt undgetrieben werde. Z 13. Zankcns, Haderns, Schcltworten, Balgens,aller schandbaren Reden, Schmcißcns wie auch Lügens, Trügcns,Stchlens und dergleichen Laster sollen sie sich gänzlich enthalten.H 14. Würfel, Karten, Brett — und anderer unehrlichen Spiele,auch aller bösen Künste, so den Studenten nicht geziemen, sollen sieallerdings müßig gehen, auch der zugelassenen Spiele und Kurz-wellen mäßig und zu seiner Zeit sich gebrauchen. Z 17. Es sollkeiner dem andern weder mit noch ohne Gewehr Schaden zufügen,sondern die Rache und Straf den ximsosptorikzus heimstellen undbefehlen. K 18. Die Wände in den Schulen, die Thören :e. sollkeiner verschneiden, verwüsten, verderben oder zerbrechen. WerSchaden thut, soll denselben erstatten und verbessern. Z 19. SommersZeiten in Bächen zu baden und zu schwämmen, im Winter auf dem

meister und Rat der Stadt Duisburg haben nachfolgende Gesetze für uiisereSchul allhie verfassen lassen. Wollen und befehlen hiemit, daß dieselben vonallen und jeden älseixulis stets und unverbrüchlich gehalten werden.