Druckschrift 
Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
Entstehung
Seite
670
Einzelbild herunterladen
 

67g K 71. Das Gymnasium von 1559.

„Und weil nach diesen zwei Verlesungen (Sonntags) noch viel Zeitübrig bleibt, sollen Sophokles oder Enripidcs Tragödien in außerordent-lichen Stunden behandelt werden, um dann an bestimmten Tagen zurAufführung zu gelangen. Freilich ist es vorgekommen, daß Jüng-linge, die prahlerische Kriegskncchtc und leichtfertige Dirnen dargestellthaben, nachher niemals diese ihre Rollen abgelegt haben. Aber imSophokles und Enripidcs findet sich über Gott und göttliche Vorsehung,über Entstehung und Untergang der Reiche und ihr wechselndes Geschick,das durch die Fehler derjenigen hervorgerufen wird, welche hochmütigregieren und undankbar Gottes Wohlthatcn mißbrauchen, mehrGesundes als in manchem Scotus und Aqninas."

Aus den Gesetzen und allgemeinen Bestimmungen ist folgendesanzuführen: Wer beim jährlichen Examen fehlt, rückt nicht in einehöhere Klasse auf. Aufnahme und Versetzung findet alle halbe Jahrestatt; jeder bleibt in seiner Klasse mindestens ein Jahr. Entlassungzu dem ordentlichen philosophischen Studium ist nur zu Ostern.Ferien gicbt es zweimal: Ostern 3 Wochen, im Herbst 14 Tage.

„Auf Feststellung, Bekanntmachung und Beobachtung der Schul-gesetze werden alle halten, die es angeht. Denn der hiesige Magistrathat einmal erklärt, er wolle lieber, daß in seiner Stadt auch nichteinmal der Name einer Schule existiere, als Studien ohne guteSitten". Jedes Halbjahr werden die Gesetze in Gegenwart allererklärt. Nach eingetretener Dunkelheit darf sich niemand auf derStraße finden lassen. In den einzelnen Klassen werden die Ordner(notarii) Kassen führen für die Strafgelder; auch werden sie dieNamen und Vergehen in den Stunden aufschreiben, damit am Sonn-abend die Strafen verhängt werden. Die Gelder dienen zu Prämienfür Auszeichnung in den Exercitien.

Die Ankommenden haben drei Tage Zeit sich nach einem Unter-kommen umzusehen; dann melden sie sich beim Rektor, damit er sieentweder einer Klasse zuweise oder die Studenten an den Magistratschicke, um zu schwören. Den Bürgern und Klöstern, die Wohnungund Tisch geben wollen, wird vom Magistrat ein bestimmter mäßigerPreis vorgeschrieben (Daß eine besondere Kommission von vierMännern eingesetzt war, die den Ankömmlingen behülflich sein sollten,ist oben schon gesagt). So werden die Studierenden von der doppeltenLast, Wohnungen zu suchen und um den Preis zu dingen, befreit.

Die Ausgaben für das erste Jahr (Herbst 1559 beginnend)waren folgende: