und die Entwicklung der religiösen und kirchlichen Verhältnisse. gZI
da sic alsdann noch halsstarrig in ihrcr Bosheit verharrten, solltensie dieselben der Obrigkeit zn erkennen geben, welche sie nachBefund der Sache strafen werde. Es solle auch, dicwcil diePrediger nicht alle Sünden und Laster, so in der Stadt vorfallenmochten, vernehmen könnten, gutherzigen Leuten frcistchn, solches denPredigern anzumerken oder zu bcucnncn.
Etwas mehr Selbständigkeit und eigene Lebenskraft erhielt dieevangelische Kirche in hiesiger Gegend, als von: 7.- 10. September1<Z10 die bekannte Gencralshnode der reformierten Gemeinden inJülich, Cleve und Berg hier in Duisburg abgehalten wurde, der sichim folgenden Jahre die Provinzialsynodc von der Mark anschloß.Die damals geschaffene Berfassnng wurde das Borbild für die 18514eingeführte rheinisch-westfälische Kirchcnordnung und dann für dieShnodalordnung der evangelischen Kirche in den gesamten älterenProvinzen Preußens.
Die Hauptbcschlüssc betrafen:
I. Vermeidung von Neuerungen und Bewahrung der reinenLehre: Das Wort Gottes solle die Richtschnur sein und der mitihm übereinstimmende heidclbcrgischc Katechismus.
II. Gleichförmigkeit der Kirchcnzercmonien: 1. Die bishergebrauchte knrpfälzische und niederländische Agende sollten beibehaltenwerden. 2. Bei der Obrigkeit solle um Abschaffung der Bilder,Altäre und „anderer abgöttischer Reliquien" zu bequemer und gelegenerZeit untcrthänig angehalten werden. 51. Die Kirchendisziplin solle,wo sic verfallen wäre, aufs neue eingerichtet und befördert werden.
III. Berufung der Kirchendiener: Nur solche, die von derProvinzial-Shnode gebührlich examiniert seien und diese Kirchcn-ordnung anerkennen würden, sollten angestellt werden.
IV. Unterhaltung der Kirchendiener.
V. Einrichtung von Schulen: Jede Gemeinde solle neben demPrediger, sofern es irgend möglich, einen Schulmeister haben.
VI. Errichtung eines Konsistoriums (Prcsbhtcriums) in jederGemeinde, und der Kreis-, Provinzial- und Gcncralshnoden. ch
Jede Acndcrung in dgr kirchlichen Ordnung bedurfte anch seit-dem noch der Genehmigung des Rates; der Rat setzte Bettagc undBetstunden an, bestimmte die Zeit und die Art der Abhaltung,
0 Jakobson, Urkundensammlung sür die evangelische Kirche von Rhein-land und Westfalen. Königsberg. I. H. Bon.
Averduul, Geschichte der Stadt Duisburg. üti