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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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Bier- und Weinzapf. Arbeitslohn. Almosen. 461

mcistcr soll vor dcm Verkauf dos eingeführte Bicr würdigen, wosdos Quort wert sci. Wer Bicr verzapfet, soll cincii „Wisch" aus-stcckcu, und so lnngc dos Zeichen aushängt, soll er nicmond Bicrweigern. Im wesentlichen ober ist on den Bestimmungen in denhundert Jahren nichts verändert.

Es ist offenbar, daß diese Ordnungen nur zum geringsten Teilbei dcm heutigen Betriebe durchzuführen wären, und dost sie schondamals dem Gewerbetreibenden beschwerliche Fesseln anlegten, dostmau aber in einer ans das allgemeine Wohlbefinden sehr aufmerk-samen und gcwist förderlichen Weise Vorkehrungen getroffen hat.

Abgesehen von den jahrelang geltenden Kocrcn wurden aufBeschluß des Notes oder Anordnung des Bürgermeisters je nach Zeitund Gelegenheit polizeiliche Maßregeln jeder Art getroffen. Ausden Jahren 1538 wie 1584 ist ein Beschluß des Rates darüberüberliefert, wie viel man an Arbeitslohn dcm Tagelöhner gebenmüsse oder geben dürfe; für den, der darüber hinausginge, wurdeausdrücklich Strafe festgesetzt.') Der Beschluß setzt geringes Wohl-wollen von Seiten der herrschenden Klaffe gegenüber dcm Arbeit-nehmer voraus. Es ist aber anzunehmen, daß etwas Derartigesregelmäßig stattfand. Dies ist um so auffallender, als man sonstden Rat vielfach nach der Devise: Leben und Lcbenlasscn handelnsieht. — Zahlreich sind die Unterstützungen, die teils vom Rat teilsvom Bürgermeister allein bewilligt werden. Dergleichen kommt seitder Mitte des 16. Jahrhunderts ganz besonders oft vor: 1578einem Edelmann aus Ungarn zur Ranzion von den Türken, des-gleichen einem aus Cypcrn; in derselben Rechnung einem gelehrtenMann mit carminibus, einem gedachten Juden ans Polen; aber auchschon 1488 wird auf Empfehlung des clcvischcn Herzogs einem armenHerzog aus Griechenland, dessen Fron und Kinder gefangen waren,ein Postnlatttsgnlden bewilligt (— 17 Stübcr). 1597 finden wir daeinen gelehrten Studenten, der etliche Carmina dedieicrt, einen ge-lehrten Gesellen ans Frankreich, der beraubt ist (er erhält einenRcichsthalcr); Dirich Wcllinthuscn von Zütphen, Prädikant toSwanenborg bei Erkelenz, welcher von dem statischen Kriegsvolt'jämmerlich verbrannt ist (1 Dalcr). In der zweiten Hälfte des 15.Jahrhunderts wird fast in jeder Stadtrechnung die Anwesenheit derHeiden (Zigeuner) erwähnt; das ihnen gewährte Geschenk entstammteweniger dem Mitleid als der Absicht, die unholden Gesellen zumzu bewege». Ganz besonders oft wird wegen Brand-

st Lt. 4. > 13 II und 514.