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Vorgang, dann über die Art der Huldigung, undwegen anderem. Man stritt, vereinigte sich, undauf einem Landtag zu Ingolstadt (135)7) wurdeeine Landesfrciheitserklarung ausgefertigt und ange-nommen , auch F r eiheir S m asijg n n g genannt;eiiie Urkunde, welche einen Vertrag und einStaatsgrundgesetz bildete, Rechte und Freiheitenbestätigte, die nicht entzogen werden dursten.
Im I. 1510 entspann sich Uneinigkeit zwischenden Ständen; Herzog Wilhelm und seine Rathge-ber wußten daraus Nutzen zu ziehen. Auf verschie-dene Art suchte er die ihm durch die Landesfreihei-ten gesetzte Schranke zu durchbrechen, von den zah-lenden, kriegerischen Verhältnissen begünstigt. . . .Indessen versagten die Meisten den von ihm gesetz-widrig gegebenen Befehlen zu gehorchen; selbstein Herzog Wvlfgang schrieb ihm:
„Er befolge die Verordnung nicht,weil sie von der Landschaft nichtbeschlossen worden."
Er beharrte aber bei seinem Eigensinne, undfand in der Noth des Landes keinen Beweggrund,