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Friedrich Wilhelm der Dritte
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zelnen Krieger früher, als es sonst möglich war, seinerHeimath und seinem Gewerbe zurückzugeben.

Diese großen Vortheile bestimmen die Erhaltungder Landwehr im Frieden. An den mäßigen Umfang desstehenden Heeres schließt sich künftig die Landwehr, zwarimmer zur Verteidigung des Vaterlandes bereit, doch nurdann versammelt, wenn ein feindlicher Anfall oder dieeigene Bildung es nothwendig macht.

Zu diesem Zweck und zur vollständigen Ausführungder im Gesetz vom 3. Sept. 1814 für die Landwehr ge-gebenen Vorschriften, bestimmen wir über ihre künftigeErhaltung Folgendes:

1.

Die Landwehr bildet einen Theil der bewaffnetenMacht. Sie tritt indeß nur bei ausbrechendem Kriege undbei den jährlichen Hebungen zusammen.

Mit Ausnahme des Staabes bei jedem Bataillon,sind sämmtliche Mitglieder im Frieden in ihre Hcimathund zu ihren Gewerben entlassen.

2.

Um die Ucbungen sowohl, als die inneren Einrich-tungen der Landwehr möglichst zu erleichtern, bekommtein jedes Regiment einen zusammenhängenden Bezirk an-gewiesen, aus dem dasselbe fortdauernd ergänzt wird."

In den folgenden Artikeln wird nun bestimmt, daßdiese Bezirke nun wieder in Unterbczirke für Bataillone jund Kompagnien sollen gctheilt werden. Hierzu werden,so viel als möglich, ganze landräthliche Kreise genommen.

Die Bezirke für das zweite Aufgebot sind denen fürdas erste gleich. In jedem Bataillonsbczirk steht zugleicheine Schwadron Landwehr Cavallerie, die aus ihm er-gänzt wird.