nach Maßgabe ibrcr Fähigkeiten und Verhältnisse, dieersten Ansprüche auf die Ossicicrstellcn haben sotten.
„Die Landwehr des ersten Aufgebots ist bei entstehhcndem Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeresbestimmt. Sic dient gleich diesem im Kriege im In- undAuslande. Im Frieden ist sie dagegen, die zur Bildungund Uebung nöthige Zeit ausgenommen, in ihre Heimat!)
entlassen.
„Sie wird gewählt:
4) aus allen jungen Männern vom zwanzigsten bisfünf und zwanzigsten Jahre, die nicht in der stehen-den Armee dienen;
2) aus denjenigen, die in den Jäger- und Schützcn-bataillons ausgebildet worden;
3) aus der Mannschaft vom scchsundzwanzigstcn biszurückgelegtem zweiunddrcißigstcn Jahre.
„Die Ucbungcn der Landwehr des ersten Aufgebotssind zwiefach:
s) zu gewissen Tagen in kleinen Abtheilungcn in derHeimath,
b>) einmal des Jahres in größeren Abtheilungcn inVerbindung mit Theilen des stehenden Heeres, wel-che zu diesem Zweck auf den Sammelplatz der Land-wehr rücken."
Die folgenden Artikel des Gesetzes bestimmen die Ver-hältnisse der Landwehr des zweiten Aufgebots, die ansden Männern vom zwei und dreißigsten bis zum vierzigstenJahre besteht, und die des Landsturms, der die Männervom vierzigsten bis fünfzigsten Jahre in sich begreift.Dieser theilt sich in den Städten in Bürgcrkompagnicnund auf dem Lande in Landkompagnien. — Der Land-