Unterm 2, November 1810 erließ der König einEdikt wegen Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer.Da diese auf allgemeiner Freiheit der Gewerbe beruhte,so sielen hierdurch alle Innungen und Zünfte weg; allegeschlossenen Gewerbe hörten auf.
In der Einleitung zu diesem Edikte sagt der KönigFolgendes:
„In dem Edikte über die Finanzverwaltung vom27. v. M. haben Wir Unfern getreuen Unterthanen dieNothwendigkcit eröffnet, in der Wir Uns befinden, aufeine Vermehrung der Staatseinnahme zu denken.
„Unter den Mitteln zu diesem Zwecke hat Uns dieEinführung einer allgemeinen Gewerbesteuer für Unseregetreuen Unterthanen weniger lastig geschienen, besondersda Wir damit die Befreiung der Gewerbe von ihrendrückendsten Fesseln verbinden, und Unfern Unterthanendie, ihnen beim Anfange der Reorganisation des Staateszugesicherte, vollkommene Gcwcrbcfrcihcit gewahren, unddas Gesammtwohl derselben auf eine wirksame Weise be-fördern können."
Hier folgen denn die Bestimmungen des Gesetzes.
Durch die allgemeine Gewcrbcfreiheit war die Mög-lichkeit zu einer größeren Regsamkeit der Gewerbe gege-ben, und mit dieser die Hoffnung zu einem größerenWohlstande der Nation. Auch waren die Gewerbe nunnicht mehr auf die Zünfte und auf die Städte festge-bannt, sondern konnten sich aufs Land zerstreuen, undda leben, wo sie am wohlfeilsten lebten.
Unterm 28. October hatte der König in einem be-sondern Edikte die Aufhebung des Mühlen- und des