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2 (1838)
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dem Wege der Gewalt oder des friedlichen Einverständnisseserscheine. Denn die Elemente der Civilisation, welche hier zusam-mengepaart stehen, sind einander zu unverwandt , als daß sie,aus den anhaltenden Gährungen, ohne neues Bindemittel, inein ruhiges Verhältniß übergehen könnten. Die Industrie undBildung der volkreichern Kantone kann sich in ihren Fortschrittenunmöglich durch den starren Eigensinn armer Hirtenländer hemmen,und von der trägen Unwissenheit derselben auf immerwährendeZeit das Gesetz geben lassen.

AlleBemühungenverständigererStaatsmänner, seitdem 1.1831die Kantone zur Bessergeftaltung des eidgenössischen Bundesvertragszu vereinen, blieben fruchtlos. Sie wurden durch Leidenschaftlich-keit eines aufgeregten Partheigeiftes, durch Selbstgefälligkeiteinzelner Regierungen im Besitz ihrer Kantonalfouveränetät, durchFurcht Andrer vor Aufopferung oder Schmälerung der materiellenInteressen ihres Gebiets, und durch Argwohn von 59 Mönchs-und Nonnenklöstern so wie von einem Theil des katholischen Clerusvereitelt. Ohne verbesserte Form des Bundes, ohne Vorhandenseyneiner gemeinschaftlichen Centralregierung, wie beschränkt im-merhin deren Gewalt seyn möge, ohne Abhülfe des schleppendenGeschäftsganges der Tagsatzungen, welche die gesetzgebende Auto-rität des Bundes darstellen sollen, wird die Schweiz fort undfort ein in sich zerrissenes, unselbstständiges Leben führen. JeneTagsatzungen, schon itzt ein Spott des einsichtigern Volks, sindfür den Zweck, gemeinsame Beschlüsse zum Heil der Gesammtheitzu ergreifen, so widersinnig organisirt, daß eben dadurch dieBildung von Beschlüssen gehindert werden muß. Wenn diese denn-noch zu Stande kommen, ist es blos dem Zufall, oder der pflicht-vergessenen Kühnheit von Abgeordneten zu verdanken, welcheMuth genug haben, für das Gemeinbeste, unter dem Drangder Umstände, nicht den Aufträgen ihrer Kantonalbehörden, son-dern eigenmächtig ihren bessern Ueberzeugungen zu folgen. Dennstatt daß die Deputirten der fünf und zwanzig kleinen Souve-räne über die im Wurf liegenden Bundesangelegenheiten sich freiberathen, und, nach Würdigung aller Verhältnisse, einen wohl-durchdachten Vorschlag den Kantonen zur Prüfung und Annahmeoder Verwerfung vorlegen können: sind es fünf und zwanzigvon einander unabhängige gesetzgebende Versammlungen, welche,um die Interessen der übrigen Kantone unbekümmert, und meistensunbekannt mit deren Verhältnissen, Vorschläge thun, in denensie die örtlichen Bedürfnisse ihrer kleinen Gebiete zum Maaßstab