— Igs —
die Anträge verworfen, welche darauf anzweck-ten, der repräsentativen Verfamnttrmg Einmischungin die Administration zu verschaffen. Auf gleiche !Weife muß ein gefetzgebendes Corps von demrichtenden gesondert seyn, ob es gleich möglich ist,daß ein Mitglied des ersten auch zum zweitengehöre. Ständische administrirende Versamm-lungen sind nicht einmal in rein aristokratischenVerfassungen zu rechtfertigen; in monarchischenStaaten können sie ohne inneren Widerspruchweder bestehen, noch heilsam und ohne Störungeinwirken.
Von den Domaincn-In Ab sicht der D omaine n ist von den Vrit- ften nur zu lernen, daß man keine haben muß.Diese Ueberzeugung ist auch bei uns kräftig aus-gesprochen worden; groß erscheint aber die Schwie-rigkeit, wie man sie rasch und ohne Verlustin die Hände von Privatpersonen bringen könne.Den Verkauf verhinderte in finanzieller Hinsicht:i. Der Umstand, daß die baare Valuta, wel-che den Werth eines so großen Grundvermögens,getrennt von demselben, dargestellt hätte, nicht ^