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Ausgenommen von der Steuer fmd:n) die Gebäude, Gärten, Spielplätze u, s m.der Universitäten, Hospitäler, öffentlichenSchulen; in so fern sie nicht von Offician-ren bewohnt werden, die über Zc> l. Ein-künfte haben,d) Die ^Einnahmen derselben, so weit siewirklich zu milden Zwecken verausgabt wer-den ;
c) außerordentliche Einnahmen neben derPacht, wenn sie sogleich producnv verwcn-det werden, und ihr Ertrag anderwärts er-scheint und besteuert wird.
Allgemeine Vorschriften über die Abschätzungund Erhebung der Steuer vom Eigenthümer gel-len auch für die
Zweite Abtheilung, welche von derBesteuerung der Pächter und Benutzerhandelt.
Bon allen Grundbesitzungen, Häusern:c.die in der ersten Abtheilung aufgeführt wurden,gübt der Pachter, Miether, Benutzer in Eng-land von 20s. is. 6<l>, in Schottland dage-