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7) Ueber den Ort, wo die verschiedenen Ob-jecte versteuert und zum Hebe-Register ge-bracht werden.
l. Von der Besteuerung der Gründengenthümer, der Landrente.
Es werden gezahlt 50 Procent der Einnah-men von allen Grundstücken/ Forsten, Bergwer-ken, Mühlen, Kanälen, Fähren, Brücken, Zehn-ten; und von allen Einnahmen, die durch Grund-vermögen entstehen, in so fern sie nicht unter ei-ner andern Abtheilung begriffen sind. — Ist dieRente, die Pacht u> s. w. wirklich feststehend,so wird diese jedes Mal als der sicherste Maß-stab des Einkommens angenommen; fehlt einesolche bestimmte Summe, so wird in der Regeleine siebenjährige Fraktion der Berechnung zumGrunde gelegt — wenn anders so vieljährigeDurchschnitte überhaupt genommen werden kön-nen. Bei Zehnten und Geldzahlungen für Zehntenkommt eine dreijährige Fraktion zur Anwen-wendung, wenn nicht durch Vergleich eine Sum-me feststeht. Die Commissarien sind jedoch be-
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