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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer : Dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen
Entstehung
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— II —

ringert haben würbe, unb baß alles Eigenthumund Einkommen jedes Bürgers Staats-Domaiueist; nur auf eine Weise, die von jeuer rohenAnsicht durchaus abweicht.

Jtzt sind, Theils durch jenepreiswürbige Maß-regel Heinrichs VII, Theils durch Veranlassungen, -die au sich weniger gut, aber in den Folgengleichfalls heilsam waren, die Domainen so ge-schmolzen, daß nur noch einzelne Läudereien undForsten dazu gerechnet werden, welche sehr ge-ringen Ertrag geben.

L. Von den Regalien.

Hieher lassen sich unbedeutende Sportclnfür Ausübung der Gerichtsbarkeit, Einkünfte vonHerren- und erblosen Gütern, ein Theil der ge-fundenen Schätze, und endlich einige Hebungenvon ehemals päpstlichen Anrechten zählen. So wieman aber in England nicht daran glaubt, daß derRegent Grundeigeuthümer seyn müsse; so weißman auch nichts von der Lehre, daß, oberpolizei-licher Rücksichten wegen, der Staat allein diesesoder jenes Gewerbe treiben könne und müsse.