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2 (1841) Blühende Orden
Entstehung
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Name nebst Tag und Jahr seiner Aufnahme. In das Stamm- oder Wappen-buch des Ordens wird das Wappen ebenfalls eingetragen, wofür der Ritter8 Rtlilr. zur Ordenscasse bezahlen muss.

Der Schwert-Orden QSwards-OrdenJ, das gelbe Band genannt.

(Tafel XXXIII., Figur 5, 6, 7, 8, 9.)

Dieser Orden, der den getreuen Unterthanen des Königs von der Kriegs-macht als Anerkennung des Heldenmuths und langer nützlicher Dienste verliehenwird, und der zugleich ein Vorbild der männlichen Tapferkeit ihrer Vorfahrenseyn soll, wurde 1522 vom König Gustav Wasa I. gestiftet, ging aber mitVerbreitung der lutherischen Lehre in Schweden wieder ein. König Friedrich I.,Wiederhersteller aller Schwedischen Orden, zog ihn wieder aus der Dunkelheithervor, erneuerte ihn und versah ihn mit Statuten. Er that dies an seinem73. Geburtstag, am 28. April 1748. Sein Nachfolger, König Adolph Friedrich,bestätigte ihn, nachdem er nur kleine Abänderungen damit vorgenommen hatte.Bis unter Gustav III. bestand er nur aus 3 Classen; dieser fügte 1772 noch eine,nämlich die gegenwärtige erste Classe, hinzu. Zu ihr kann man nur in Kriegs-zeiten gelangen, und man muss als Oberbefehlshaber zu Land oder zur See einenVortheil erkämpft haben. Selbst der König kann, nach den Statuten, nur durchden Ausspruch der Armee das Kreuz desselben erhalten. Wenn aber diese un-ter seinen unmittelbaren Befehlen einen Sieg erfocht und es ihm zuerkennt, somuss er es annehmen. Dies war der Fall bei Gustav III., dem es im Jahr1789 seine, unter ihm siegreiche, Armee zuerkannte. Den gegenwärtigen Sta-tuten, datirt vom 28. November 1798, unterzeichnet von König Gustav IV.,wurde noch ein Anhang hinzugefügt, datirt vom 9. Juli 1814 und unterzeichnetvon König Carl XIII. Demnach besteht dieser Orden gegenwärtig aus: Corn-mandeurs mit dem Grosskreuz, Commandeurs, Ritter vom Gross-kreuz 1. Classe, Ritter vom Grosskreuz 2. Classe und Ritter: die Com-mandeurs müssen mindestens Generalsrang eiuuehmen; auch sind die Prinzen desHauses geborne Commandeurs dieses Ordens. Die Ritter vom Grosskreuz.Diese Würde darf nur in Kriegszeiten, wie schon erwähnt worden, ertheiltwerden. Die Ritter vom Grosskreuz erster Classe müssen wenigstensden Rang eines Generalmajors besitzen, gegen den Feind commandirt haben,entweder in rangirter Bataille oder Belagerung etc. in der Charge eines Divi-