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hatte, flößte demselben ein solches Vertrauenauf den Umfang seiner Gewalt ein, daß es,gleichsam in der Stelle der seit Ludwig XII!(1614) nicht mehr gehaltenen Versammlun-gen der Gcneraiflände, die höchste .Machtin Justiz? und Finanzsachen mit dem Hofstheilen wollte. Es trat, nm seine Absichtdesto eher zu erreichen, mit den übrigen Par-lamenten in Verbindung. Die erste ausge-zeichnete Gelegenheit, sein Aufehn geltendzu machen, bothen ihm die neuen Auflagen,deren Registrinmg die Minister verlangten,dar 5). Die Nation erwartete, daß, nachgcendigtem Kriege, ein großer Theil der bis-herigen Abgaben aufhören würde. Anstattdiese Hoffnung erfüllt zu sehen, wurde sienoch mit der Einführung von neuen bedroht.Diese weigerte sich das Parlament (176zApril) zu regisiriren, und es liefen auch vonden übrigen Parlamenten Vorstellungen da-gegen ein. Ludwig bewirkte jedoch durch einIN cle justiLL, daß die Edicts wegen derneuen Auflagen in seiner Gegenwart registrirtwurden. Eben dieses wurde bey den übri-gen
') Theil xvi, S, 2-z.