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18 (1807)
Entstehung
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königliche Verordnung an alle Colleglen zubewirken, nach welcher er die Befehle,die ihm der König mündlich ertheilen wür-be, abfassen, und sie dem Könige cntwe-der zur Unterschrift vorlegen, oder auch, imNahmen desselben, unter dem Cablnetsstegcl,als echte Willensmcymmgen dcS Königs,selbst ausstellen sollte.

Struensce machte nun von der ihm an«vertrauten großen Gewalt den Gebrauch,daß er manche ihm übcrflüßig oder untaug-lich scheinende Diener entfernte. Die Staats-schulden, mit welchen manche hohe Besoldun-gen im Mißverhältnisse standen, gaben ihneinen rechtfertigenden Vorwand. Die erle-digten Stellen besetzte er aber zum Theil mitzungsn, mit der dänischen Verfassung zu wenigbekannten Ausländern, denen weder Stand,noch vornehme Verbindungen, ein Ausehngaben. Unter diesen befanden sich doch nurzwey von seinen Verwandten, sein zweyZahre altrer Bruder, Karl August, Profes-sor an der Nitccrakademie zu Licgmtz, dererst (1769) Jusiizrath und daizn (1771)Dcputirter im Finanzcotlegium, mit einer

Besoldung