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6 (1802)
Entstehung
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405
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ben in der Versammlung der Herren zu wider-sprechen, wurde für ein grobes Vergehen ge-halten, und das Urtheil über einen Edlen hieng,nicht so wie in Deutschland, von einem ausStandesgcnossen besetzten Gerichte, sondernvon dem Willen des Königes, ab. Die Un-gern hatten also,wie man sieht, ihre orientali-sche Verfassung noch nicht ganz abgeschafft. Zndie Casse des Königes flössen zwey Drittel vonallen Gerichtssporteln der 70 Gespanschaftcn,in welche Ungern getheilt war.

Auch die slawischen Staaten halten sichindessen aus ihrem ehemals so rohen Zustandeetwas herausgewuudcn. Der böhmische Staatscheint den Einfluß der Verbindung mit demdeutschen Reiche am frühesten gefühlt zu ha-ben. Er konnte der deutschen Hoheit sich nichtlange entziehen, und er mußte demselben einenjahrlichen Tribut von 50c- Mark Silber, und200 Kühen, entrichten. Der Herzog oderKönig nahm aber auf die deutsche Oberherr-schaft manchmal wenig Rücksicht. Zuweilengab es in Böhmen, so wie in Rußland, meh->rere Herzoge auf einmahl. Der eine dersel-C c z ben