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6 (1802)
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der Römer eroberten, immer häufiger. Manbekam ein solches Stück Länderey, oder ein sol-ches Glich, unter der Bedingung, Kriegs-oderHofdienste dafür zu leisten. Das Guth wurdedemjenigen, dem man den Genuß desselben ver-stattete, im Grunde nur geliehen oder gelehnt.Es hieß daher ein Lehugurh; der Empfängerwurde Lehnsmann, und der Verleiher Lehns-herr gcnennt. DasLehnguth gicng der Regelnach nur auf denjenigen, dem es verliehen wor-den war; cS hicng folglich ganz von der Will-kühr des Lehnsherren ab, ob er es dem SohnedeS verstorbenen Lehnsmannes wieder verleihenwolle, und dieser mußte daher besonders darumnachsuchen. Eben so wenig war der Nachfol-ger des Lehnsherren verpflichtet, den bisherigenLehnsmann bey dem Besitze seines Guthes zubestätigen. Je mehr ein König oder Fürst sichLehnsleute anschaffen konnte, um so größer wur-de die Anzahl derer, die sein Interesse verthei-digten, die seine Gewalt vergrößern halfen. Sei-ne Lehnsleute bildeten eine eigne Kriegsmann-schaft, auf die er mit aller Zuverlässigkeit rech-nen konnte. Die andern Fürsten und Edlen

der