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8 (1803)
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denn da weder der König, noch die Großen,schreiben, oder Geschriebenes lesen konnten,so half es ihnen auch nichts, wenn die Vc-schliche der Reichsversammlung niedergeschrie-ben wurden, und die geistlichen Herren schrie-ben sie daher oft blos für sich auf. Dakonnte in diese Privat-Urkunden, die in derFolge manchmahl als Beweise galten, man-ches einfließen, was dem geistlichen Standegroßen Borthcil brachte. Das Ansehn derGeistlichen beförderten auch die jährlichenzwcy Gcrichtsversammlungcn, die (seit 1100)in jedem von dem 12 bischöflichen Kirchcn-sprengeln gehalten wurden; denn der Vorsitzin denselben, von welchen Grafen, Vicegra-fcn und andre Ritter, ingleichcn die angese-hensten Männer, die Mitglieder vorstellten,führten doch immer die Bischöfe. Die Frcy-hcit der Geistlichen, und der ganzen Nation,mußte Andreas II zuerst schriftlich bestätigen.Die Städte durften erst spat (seit 1405) anden Rcichsversammlungcn Antheil nehmen.Der kleine Adel erschien, so wie in Deutsch-land, durch Bevollmächtigte von ganzen Co-mitaten, die, nebst den Städte - Dcputirten,die eigentlichen Stände ausmachten. Die

Prä-