Druckschrift 
8 (1803)
Entstehung
Seite
379
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Z7?

fühlte er seine königliche Gewalt so befestigt,baß er es nicht einmal für nöthig fand, seinenNachfolger noch bey seinem Leben krönen znlassen. Ludwig theilrc das ganze Reich inAmtsbezirke, die sich nicht so, wie ehedem,nur über die Länder der Krone, sondern auchüber die Gcbicthe der Vasallen, erstreckten,und diese waren seitdem gar nicht mehr imStande, ihre ttnterthanen von der Apellastion an die königlichen Gerichte abzuhalten.Das Anschn der königlichen Gerichte, undder königlichen Gerichtsbarkeit überhaupt,vermehrte aber auch die besondere Sorgfalt,die eben dieser Ludwig IX für die Vcrbessesrnng der Gerechtigkeitspflege bewies. Erverstattcte, daß man von seinen BaillisSoder Beamten, an sein Conseil, oder seinenhohen Rath, appellircn durfte; er verbot diegerichtlichen Zweykampfe, und vertauschte siegegen die Beweise durch Zeugest und Urkunsden. Keine Regierung war aber für dieBefestigung der französischen Monarchie wichstiger, als die Regierung Philipps IV. Diesscr wagte es zuerst, die Zahl der Pairsdurch den Herzog von Bretagne, unddie Grasen von Anjou und von Artois, zu

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