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eine solche Ankündigung, die schriftlich ge-schah, einen Fehdebricf. „Wisse" so hießes in demselben gewöhnlich, „daß ich Deinund der Deinigcn Feind sevn will. " DieFehde - Raserei) gicng zuletzt so weit, daßnicht allein die Herren, sondern auch dieDiener, ja daß selbst Köche und Küchen-jungen einander Fehdcbricfc zuschickten.
Innerhalb der städtischen Mauern fandeine regelmäßigere Gerichtsverfassung statt.Den Obcrrichter stellte meistens der soge-nannte Schultheiß vor, der jetzt auf dieDörfer verwiesen ist. Wenn dieser ein soge-nanntes Hegemahl hielt, saßen zwölf Schop-pen ihm zur Seite, die das Recht sprachen.Dieses gründete sich ungleich weniger aufgeschriebene Gesetze, als auf Herkommenund Gewohnheit. An eine allgemeine deut-sche Gesetzsammlung war nicht zu denken.Nur in einzelnen deutschen Ländern hatteman solche Gesetzsammlungen, z. B. inSachsen und Schwaben die sogenannten Spie-gel. Daher währte es auch so lauge, chedie Ordalicn abkamen, ehe der Prozeßmenschlicher wurde.
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