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Nachkommen zu einer gefährlicher und unzuläßiglr Lonsxlraüou außge!xutet werden mög-re; So bedingen Wir Uns hiemit am zierlichsten/ das alles eintztg und allem zu Erkaltungder Landen Freyheit/privi!^-en/p^tn/l<eve^zlm , Alten Herkommen / Gewohnheit/Recht und Gerechtigkeiten/Kayftrt. l<elcripkc)rum,?End- Urtheilen/ und sonstm/ Vermögvoriger Vertragen/ erworbenen R'chltnssambt und sonders/wieder den uno die jenige /welche die angeregte Erb-Vereinigte Länder famdl oder sonders darin einiger gestalt äi-re^evel obliczue bkschwärm oder berrangm würden/angesehen / und von niemand IN einenanderen Verstand gezogen werden kö:,ne noch sollt; Alles dasselbe und was sonsten zu der
mehr offlgedachten Landschafflen und derselben herbrachten Ubermtm/erivlleM/
Kevcrszlen/Alten Herkommen Gewohnheit/ Recht und Gerechtigkeiten/auch KayserlichenKescripren/ End - Urtheilen/ und sonsten Vermög voriger Verträge erworbenen Rechtenscionlervarion nun und ins künfftig immermthrgtdLymkan/ geloben und versprechm Wir/eine Landschafft der anderen obbeschriebtmr Maßen und Formb an leiblich außgeschwore-nenAydsstattbeyChristlichenwahren Worten/trewlich/auffrichtig/ ftömlich/ undewig-lich also zu^ XlKren und zu verzichten/daß uns daran nichts/ unter was Schein oder 1^-Texc das auch genohmen oder erdacht werden könne/behinderen/noch keine Landschaffr außdieser vernewerter Erb - Verbündnüs / unter was Schein/ Nahmen oder vorfallende Ge-legenheit das auch seyn möge/ ohne der sämbtticher Landschasscen einhellige Bewilligungnun und zu den ewigen Tagen nicht außtretten sollen / noch wollen. Auch haben Wir Unsferners vereinigt/ adamdt/ verglichen/ und verbunden vor Uns / unser Erben und Nach-kommen/daß/zum fall dieser Erb-Vereinigter Hertzogthumb und Landen angekörigeMitglieder/ wer es auch wäre / diese dlmon und Verbündnüs zu unterschreiben sich be-schwuren/ und gegen diesen Inhalt im geringsten zuwider handlet? würde/ daß selhige iplotIÄo vor ein abgeschnittenes und verstorbenes Glied erkant und erachtet/ in der Thal seynund bleiben/ zu keiner Versamblung Dero Landständen/ weder Er / noch seine Nachkommeiingen zu den ewigen Tagen zugetaßen/ weniger sein VommKraffl haben / sonderen vornull und nichtig gehalten/ gestalt dan auch niemand von den abwesenden zu den Landtags-Berathschlagungen oderVcrsamblungen/Er habe dan zuvor diese wohlbedachtste!) emewer-te tlsnivn eigenhändig unterschrieben/ acknimrt und zugelaßen werden solle; Zu WahrheitsUrkund haben Wir Landstände auß Ritterschafft und Stätten Dero vorberükrter Her-tzogthumben Gülich/Cleve/Berge/als auch der Graffschafften Marct und Ravenspergdiese renovirte Erb - Verbündnüs eigenhändig unterschrieben; So geschehen Cölln amRhein den fänff und zwantzigsten 5cbruAr. Sechszehn Hundert Sieben und Viertzig.
N. I^l. dl. N. ^s.Lcc.
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UndUnsdarauff ermclteLandstäiide unterthänigst angeruffen undAebetten/daßWirals dasOberhaubt im Hcyl- Reich vormicnrte Erb»Vereinigung zu deren desto stett-undvest-Erhaltung auß Kayserl. Macht/Vollkommenheit zu constrmiren/ und zu bestättigen gnädigst geruheten >Daß WM angesehen solche gedachter Erb «Vereinigten Landständeade»wütige zimliche Bitt/ auch derselben untertbäntgste getrewcstc vevorion ,in weicher sie gegen Uns und dem Hcyligcn Reich jederzeit beständig ver«bleiben/ auch darin noch ferner zu commuircn / deß untcrthänigstcn Erbte«tens scynd/ und darumb mit wohlbedachtem Muth / gutem Rath und rech-tem Wissen/ auch auß selbst eigenen Bcrvegcns obetnverlcibte Erb- Verei«NlgUNg alles ihres Inhalts gnädigst constrmirt/ zpprokirt/ raeistcirr undbesiättigt: Thun auch constrmiren / -ipproiuren / rsnstciren und bcstätti«gen Dieselbe hiemit in Krafft dieses Brtcffs / wie solches am kräfftigstenwid beständigsten seyn kan oder mag; und meynen'setzen und wollen / daßmchrgedachte Erb - Vereinigung in allen ihren Puncten / /tniculenj Ll-uiü-len/Inhalten/Meyn «und Bcgreiffungen bündig / kräfftig unb mächtigseyn/auchftcet/ vest/ und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werde /auch vorgemeltc ^andständ sich derselben ruhtglich frewen/ gebrauchen undgemessen sollen und mögen/von allmnänmgltchunverhtndert :c
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