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sollst in abgedachten Stewr-und anderen obberührtcn Geschafften zu thum-habende ErinnesMgczicmendt regeren/deren Vewmckung allen Fleißmit befürderen /mithm der Sach et-mzoeßfals ergebende Hindemüßen außer weeg zu raumeneußerst bedacht / undbefließen seyn/auch sonst hierunter allen Vorschub leisten und hütftliche Handt bielhen - Daß
10.
Der Ausschreibung halber es auffden bißherigen Fuß gehalten / mithin ohne Unsere gnu-pjgste Verwtll-und Verordtnung das mindeste nicht außgeschrieben werden solle.
11.
Wir versehen Uns solchemnach zu besagtem Unserem Geheimen Rath gäntzlich gnädigst/Mger werde denen Uns gejchwornen theuren Äyvts-Pflichten gemaß/ihme ins gesambt undj,ls besonder die genawiste Befolg und Vollstreckung dieser Unserer gnädigster lnttruÄion ,an!? ernstlichen Befelchs allen Kräfften nach angelegen seyn lassen / mithm solchen nn mrnde-ßlN nicht corurAvenuren: zumahl dasjenig/was etwa darwider von Unserem Geheimen RathMesambt so wohl/als auch einigen m purnculun untemohmett/und anmaßlich cleLreüret/odersM vlrbengt werden wolte / nicht nur von keiner Gültigkeit seyn / sondern auch wieder diehieran Pflichtige scharffist / und gestalten Sachen nach mit 5ucheniion , und gar EntsetzungMobhabenden Stellen geandet werden solle. Uckundt Unserer eigenhändiger Unterschrift!/und hervorgetruckten Geheimen Cammer-Cantzley 5ecrer-JnstegelS. So geschehen Man-helinden l. ^arüi 172.1.
(I..5.) Sarl Philipp.
Vr. ?. O. .V hl)N ^underickeici.
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I-IallzerA.
Oecretum (^lareum in ?un6fo (lolleäfaruln6e 26. /unu 167).
ER Römischer Kayserl. Majest. Unserem Allergnadigsten Herren ist in Unterthan d^. 1nigkeit reterirt worden / was bey Oeroselben die Landtstand beyder Hertzogthum«den Gülich und Berg gehorsambst klagende angebracht / wie daß ncmblichen Siean Lolleökirung der zu proleguirung ihrer/wider deß Herren Pfaitzl Grasten zuNew-burg Fürstl. Durchleucht an Dero Kayserl. Hoff anhängigen Rechtfertigung bmöthigterSpeesen verhindert / und gesperret würden / und ihnen also unmöglich falle/ihr Recht zuasslttfolgen/mit gehorsambster Bitt / daß derowegen ihnen nothtürfftige Kayserl. Hülff hier-um Mitgetheilt werden mögte ; und dan Allcrhöchstgedachte Kayserl. Majest. m ihren vor-her ttgangmen Kayserl. Verordtnungen unter anderen sich gnadigst resolvirt haben / daß dieobbemelten Gülich-und Bergifchen Landtständen gesperte Lastu wiederumb eröffnet/und beyErbringung deren zu proleguirung ihres Rechtens außgeschriebener EolleÄen nicht gehindertwden sollen.
Als erlauben Mehr-allerhöchsternante Ihre Kayserl. Majest. ihnen mehrbemelten Landt-ständen beyder HertzogthumberGülich und Berg hiemit / daß sie ihren ergangenen Kayserl.Verordnungen Zufolg die nothwendige dolKÄuzzu proseguirung ihres Rechtens abschrei-ben und verrichten mögen. Fi^nuciimzu Wien unter Jhro Kayserl. Majest. hervorgmuckten^ecrec-Jnsiegel 2. 6. Junii 167 ).
ci.,5.)
Vr. I.cc>^o!ä Vmsl
zu Königßegg.
Kcinkarci Sckröäer.
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Llzu-