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vorher abführen/und demnegstdie Gnädigste Ehurfürstin und Fraw / wie vorangemelt/lmr-ausf versicheren känten: aber exczuliz sme memoraris nichts beysetzen / noch anregen lasssen; und weilen Haubt Stättische/beyderseits ^lle^ioium.Jhro Churfürst!» Durchleuchtbereits untttthänigst referirt und zugesagt hätten / den conlens von Deroselben gnädigst an-verlangter Maßen /excepttZ velbiz, «as eewan geschehen möge/ zu unterschrei-
ben/und zu bewilligen ; So mögten sich Herren Ritterbürtige darinfals nähers begreiffm/und also folglichen eviriren/daß ihnen darunter kein prXjuäitz zuwachsen möge ; dan einmahl«Mro Churfürst!. Durchleucht sonsten den Haubt-Stättischen den Beyfall geben / mithinauch folgendtS solÄ)e Mittelen und Weege ergreiffen wurden / dielHerren Ritterbürtige mitdarzu zu vermögen/wie es die Erhaltung Dero Landts-Fürstlicher Hochheit / undmfordmn/undecheiftben thäte. ^c°
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