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würcklicher kxecunon bringen laßen wolten; So hab ich mich entschädiget / nicht intStanvzuscyn / tue Antwort darauffzu entwerffen/ Hemn DepmÄNZ jedoch zu bedenckenacheimb stellend/ ob Dero abgefasie k.el'vlmion demFreyh von 5chae5berg mündlich himer-bnngm / und sich dabey zugleich »Kehren wolten/Duo schrifftllche Erkläymng Morgen inM Frühe zu übergeben. l^our sa6tum.
Mcrcurij 2. funu 1706. pok ?ranclium.
F^ Oclem Nachmittags bin ich von den Heuen vepuracis nach des Herm Obrist - Küchen- ^L^Meist Frchh.von Gymnich Behausung berufen worden; allwo dan Gülischer HerzDepmzruz Freyh. von lü-cntz zur l.LuvenhurA famdc deren Sxncüco Herzn <7v«M6 vermeldet.-,vasmaßen ste/ als diesen Vormittag nach gehaltener Lonierentz von ihrem Spatziergang na-ch^ HM hatten gehen wollen/ ungefthr den Freyh. von ^cbaezberg/so eben von Hoffzurückkommen )renconcrirt halten; welcher ihnen das von Jhro Chmfmstl. Durch!, ihme cinge-baabigles/und eigenhändig unterschriebenes Loncepr oberm. Dec^cs/ sayibt unterschriebenerck.,rcz blanca. worauffselbiges expeckrt werden svlte / vorgezeigt hätte / und lesen lasten;
Worin Jhro Chmfmstl. Durchl. Bergische Herren Lkpuurte von allen Chargen 5u5penc!irt /
Uiiö beyde 5vnclicv5 unser 5vn6ica:en entsetzet / allen ins gesambr den Zutritt nach Hoff verbot»ttn / auch alle unter Jhro Churfürst!. Durchl. Bottmaßrgkett habende Güter/ und Rhentenl^ueilmt / und in Zuschlag gelegt / anbey einen /weK blß zu Außtrag der Sachen/ und wei-terer Dero ggster Verordnung angelegt hätten; und solle dieses vecrecum in allen vicatterüsund aller Drehen im Land xMlicirt werdcm
Nachdem«Jhro5xceüentzFreyh. vonZch^erg nun nach Hoffgehen/ und des EndSdes Herrn Obnst Kuchen - Mesti. Keyh. von Gymntch Behausung vorbey gehen wollen /haben die Hm« Depumre selbigen ersucht / daß ihre gefaste I^el»!uricin anhören mögte; wel-cher aber nach angehörter darin verfalter Punzen geantwortet hat - daß Er der Herrn vexmir-ttn schr/Wche/ aber nicht mündliche kel/mon Ihm Churfurstl. Durchl. unmthäntgsthinterbringen wolte; im übrigen würde man Bergiicher S tllhs von Gülischer ZwuffclSohnevorläuffig vernohmenhaben/ was JhroChurfürstl.Durchl.gnädigst clecreriri harren/und wüsten Ste chreKelarlon umb demehr beschleunigen / und unfthibahr diesen Abend üder-grbm/ weilen sie von Jhro Churfürst!. Durchl. den außtrücklichen Befetch hätten / das !)e°mmm nicht alle'.n in dessen Entjiehung unverzüglich außftmgen zu laßen/ sonderen auch zukmckitcher desselben ^xecmlon ungesaumbtzu schreiten/ :c.
Cllaussrla Concernens
Auß der gemeiner Kcl-mon vom 1;. Martii ^708°
N Je Lancv cll ^S'rZncÄnons betreffend / da ist zwarn das jenig / was damahlige veputüti ' ^^ hierunter zu verzichten angehalten worden / der Landtags- Handlung nicht eben con-torm; und hätten völligtichen gefambtc Lanc stände gnugsamb befualt Ur'üch/de,o darabsthrmde untkithamgstU)c>Ic)re5 Ihrer Churfulstlichen Durch!, dies Orkhs darüber gehör»samdst bezeugend vorzudringen; Jndcme es aver nunmehr eine geschehene Sache ist / sowollen beyderseits Landstande m dessen behörigen untmhämgst're,Wem Betracht vomemb-lichMn/ und nnrhin zu mehrerem Kenn-Zeichen Dero zu Ihrer Chmfmstl. Durch!, un-ouWichMagmderunlttlhanjglL t trewester vevoüons-Ergebenheit dei mahlen davonnichts weirers melden; und anbey zu Ersetzung deren ä Oepu^ris unterschriebenen bereits wie--dkrerngelssier Z..mco - Ztttulm ihres untetthanlgsten Orths gchorsambstvcrw ll gen/ daßaußdiesmabltger zu Bestreitung der vOrgktttlttrLxigentzbenkNker Summen/ und mehrcrSnicht/das von Einmahl hundert und sechstausend Rthlr. zur k^nco verwen-
det/und ausi ancrwehnte Summ allein/und keine größere gegen Emz-ehung der ändertet newerLanco-Zettulenaußgefemger werden/ dergestalt/ und mit dem Beding jedoch daßwesder das Land/ noch Landstände für lhre Person/ Haab und Gücer noch
dafür / als das völlige - IVcsen angeschen / oder soust zu Erstattungder S^co- Zeetulen nicht fthülo»Z se^en noch derentwegen aust cimgerley U?eise tn»oder ausser Lands in Recht besprochen / undco^n/rt werden mögen; Zumah-len Landstände sich darüber mit unterthamgst - schuldigstem Kelpe^ gehouambst bezeugen /
Ulld anbey tn ueffcher Unterthänlgkelt bitten/ Ihnen dleserthalb Nichts ggst zu zumuthen :e. '
Ff st-. Gehöre