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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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I:xtraÄu5 lVlandari inlähitorudoncra

Pfaltz-Nemblirg/wider alle Thätlichkeiten gegen die GülischeLandstande ec. 6e i2 .ten ^nno 16)7.

ir Eerdtnand der Bruce:c.

d!au5ula concernenz.

M übrigen lassen es Wir bey Unserer allbereits zu Regensburg m Krafft obbe«rühtter von unserem fteundtlichen geliebten Herren und Vatteren hochstieligsterGedächtnusUns erthetirer pleniporentz tut? äzw den i4-ten nechst-verwichenenMonakhs?ebr. gethaner Erklärung allerdings > und werden D. L. selbiger Erklä-rung und Vkwrdtnung obltgender Schuldigkeit nach billig nachkommen ; Immassen wirdan unsere ebenmäßige pzrenra an die Landtständ / Ritterschaft! und Unterthanen besagtenHertzogkhumbs Gülich und darzu gehörigen Landen abgehen lassen/und insonderheit befohlen/daß sie auff verwiegte acht hundert Mann zu Fuß/und hundert zu Pferde die behö-tige <0mnlzmic)NL5 hergeben lassen / wie L. hiebey m Abschrrfften zu empfangen, zc.

An Pfaltz-Graffcn zu Newburg: die Gülische Standt höber

Nicht / als auff achthundert zu Fuß / und hundert! pferdt zu

colleäkireN» 2.5.^!! 16^7.

Eerdinandc der Bruce:c.

Olauiüla doncernen8-

^ 5s befehlen Wir D- L. htemit gnädigst / Sie wollen gedachte Landtstandt höher^ nicht / als was die Unterhaltung auff achthundert zu Fuß/und hundert PferdcolleÄlren/und daß die Monathliche Bezahlung der Soldaten/Vermög der Länder privi-lezien und Alten Herkommen durch der Landelchafft 2)e/,«^een und Landt-co»?^.^en gefchehe. hieran erstattet D- L. Unseren gnädigsten gefälligen Willen, und Wir. :c-Wien den 25. 16^7.

LxuaS-Z^escheidt für die Gülich-und Bergische Landtstandt in

unterschiedtlichen?u«Äen

donrra

PMtz-?!ewbUtg. cle 2s. HuAuiil 16Z7.

(^laulula concernenz.

?Mmittels aber haben Höchstgedachte Kayserl. Majess Dero gemessen Beftlch-^ schreiben an Jhro Fürstl. Durchleucht Pfaitz-Graffen Wolffgang Wilhelmm zuNewburg abgehen lassen / daß Dieselbe besagte Gülich-und Bergische Landständ nichthoher als auff achthundert zu Fuß/und hundert Pferdt colleÄirm sollen.

LxlrsÄ-Bescheidt für die Gülich-und Bergische Landtstandt in

uittcrschiedtlichcii i?unÄcn

Pfaltz-Newburg. äc 4. Zepremlmz 16)7.

dlausula eoncernenz»

^ dkn anderen betrifft / daß die auff achthundert zu Fuß / vttblM^ den zu pferdt ^c^ce 7?s^en in Äöchsigedachrer Raystrl. Mchst

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