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Ultimos
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I^eiAUZ 18- --.8.
!mönuIIuminorbe!<cAemrcpcriri, amprincipem, cui fa8ilt1'r!butum 5ubäitt8 fuiz 5nöi^sorumtW.55^o/««t^c im^onere , nili Violen^ ö5c....... . uri velir , ex
kloclc.. d?»e/. 7.
Keinc^inZ ^/e 8<e5«/. 55 -^cc/e/ 1 . 57/^/1 ^.c^.4.«^. 146. referrKovenliruncic nkn. 8 ;.
Welches van in Venen Hertzogthumben Gülich und Berg umb so geringeren Zweiffelerleidet / je vornehmeres Klcinodt derselben Freyheit : unv besonders in dem mu je^igerSeiner Churfürst!. Durchleucht Herren Groß-Vatteren im Jahr 1645. getroffenem Ver-gleichbeym x8. Es klar versehen ist / „ daß ein zeitlicher Landts-Fmß die
„ Stewren von denen auffeinem Landtag dem Herkommen gemäß beschreibenden Stän»„ den begehren , und was diese N6. frey einwilligen / solches dem Herkommen gemäßin deß Landts-Fürstcn Hoff-Cantzley / durch desselben darzu verordnete Hoff Räche in„ Gegenwart landtständischer v-pmirren nach der gewöhnlicher jeden Fürstcnthumbs„ culrepÄtttrt / und außgeschrieben-eingebracht-und denen LcindbPfmnings-Meisterknge-„ liessen-fort auff deß Landts-FürstenS und der Ständen Druckten Anschaffung von den-„ selben aä ctettmzrc>8usuz dem Landtags-Abscheidt gemäß / und zu keinem anderen Ende„ unverhinderiiä)/ und ohne eimge Einrede angewendet / die Lands-Pfennings Mei-„ sterey Rechnungen auch dem alten Herkommen gemäß / von deß Lands-Fürstens darzuverordneten Adtlichm Räthen / und Rttbens-Verständigen/ mit Zuthuen der Landt-„ ständen O^^ten richtig abgehört / justikcirt / und darüber recelstrt werden solle;
Dieser Vergleich ist auch von Seiner Churfürstl. Durchleucht zu Pfaltz Herren Vat-rm selbst noch durch ein besonderes l5evcMe unterm z.ten d^ovembriz selbigen Jahrs/«^Ipuit libeüum verbindtlich angenohmen/ und mittels eines ferneren rever^l,^ 25.^^1652. beym tibello lub num. zo. die. gnädigste Versicherung dahin / ,, daß Stände„ mit keinen eigenthätigen Aufflagen / und Lx?.Qionen/ ohne ihre der Landtständen vorge«„ hende Bewilligung memandt beschwärt werden solle / ^ ertheilet-so gar auch nach neun-zehen Jahren / nemblich in denen ! 668. den ^c>. /^//-' errichteten tub num» z i-beyrnllbello angefügten i c>.abermahl erholt und beftättiget worden.
Woraussen dan erhellet / daß nicht allein die Landtäge/der Ständen veliberalionez.lmdEinwilligung der Stewren ein uhraltes weßkntliches Stück ihrer Gerechtsamb-und Freyhei-ten seyen; wohl erwogen besagter Vergleich sich deßfals dreymahl auff das IW. alte herkom-men beziehet / sondern es entspringet auch daher der unaufftößlicher Schluß / daß denen indvmiriiz con^re^irten Ständen non tanrüm vorum merc »tcä vere <7o»c/«/w«M,
aäeogue , com^erire; daN
strimv juxra fupra clecluÄa das ju8^e^s// 65 , non aurem8ubilcllum
s Asribuz provincialibuz zwarn.''pust princi^ein beruhet / die kaculeaz öc
aber / eriam cum vc>rc)«^^s bey denen Landtständen stäts verbleibet.
8ecuncjc> erkläret obgemelter Vergleich der Ständen Einwilligung dergestalt ^k.frey zuseyn (L5) daß/wan auch Stände zu der Landts-Nothturftt/odervtNtLandts-Herrcn nicht alles/oder auch gar nichts einwilligen würden / 5ereniMmu5tvohlNiemanden dessen in Ungnaden entgelten lasten wolte;zumahlen auch
?ercio nach denen Worten der in rerro aötiz anverwarter Landtags-Außschreiben dahinabgeladen werden / zu berathschlagen / und IW. zu schliesten: guoä ulrimum pr^rerve.liberarlonem zcheÄum imporrac 26kuaIe su5concIucjencii L5 clecicienäi luperiis , gua-ä Principe
^ro^anunrur ; da sonsten
(Vzaltä die eine vergebliche Leremonie wäre / wan Sie nicht zu-
gleich die Freyheit ausf sich trüge / daß Stände nach denen wahren Nothturffttn deß LandesUNd Krästtcn der domiibucnten die iLinwillungen vecistvc thuen künten. „ dumOrcllne-
„ non nucli iinr Lonülmm , feä stmu! procerez provinciX , VMM8 fcirrunX cum strincijsepArricipez , nervum cciam särlitm r>eZcirii8 , Hurboricare Principi8 salvä , öc mtelicirer cel-„ stlle?rincipibu8 , c^ui orciinum Quorum donülia sunr fecuci , kxempla fers nulla : ubi hrc-,, vere , äsbumurcvmsilurA ;
v. ^stestoriz äe I^uciolK ,/7«/?.^K. i. h. 24. //>/. //. //.
Wodurch die landts-hmliche ^sura nicht gemeinjchasttlich / weder auch die kegalis llm-
cipumumbückehrtt werden/ und der Knecht und Unterthan zum Herren und Laodts ket-ten
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