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und dadurch Landtstande zu Vornehmung deß Haubt-Geschäffts im Stand gesetzet wordenseyn ; Jndeme nun aber hiesige W>rche die Anschaffung deren täglicher Nothwendigkei-ten nicht verfuegen wollen / es werde ihnen dan wegen deß letzt-abgehaltenen Landtags baareSGtldt abgeführet / inzwischen aber Landtstande daß sie das
ihrige mit Hindansetzung dero selbst aigmer pnvar. Geschafften verzehren / oder sonst zusehensollen / daß von denen Wirthen unglimpfflich angangen werden.
Als muffen gesambte ^ndtstande von Ritterschafft und Haubt-Stätten denJnnhaltdero ersteren in punÄo v «rarum untmhanigst übergebenen AuffsatzeS hichin gehorsambistwiderhohlen / und unletthämqst bitten / daß ihnen die vorigjahngäemerllte viWten-Gcldersambt denen Heydelbergisthen vepm-mon- O^een / und letzt übergeben? Rentieren baar abge-führet / und deßfaiß denen Pfenmngs Meisteren gemäßeneö Befclch ertheilet werden mögewidrigen falß müssen Landtstande gegen die Verzögerung der LandtagS'Handlungenmit unterthänigstem KespecÄsich bezeugen / daß sie daran gar keine Schuld tragen wollen/hiebey conrelwen / Mithin cioliren / daß sie bky nicht erfolgender Außzahlung deren vicetm-Gelberen hieselbst zu ferneren veliberarlonen nicht lülMiren können.
Keloluriv Tereliistuni
5abl)athideN5.tenMaji 1721.
Hro Churfürstl. Durchleucht thuen auff dasjenige / was an dieselbe dew an-wesende Gü!ich-und Belgische Landtstande von Räthen/Ritterschafften / undStätten gestrigen Tags / wegen Zahlung der Oio-ten ferner-weikh gelangenlassen / ihre unterm ^y.ten mchstverwichenm Monaths Aprilis alibereits er-theilte gnädigste Ke5l)!urion widel holen; und gleichwie Höchstgebote JhwChurfürst!. Durchleucht dabey gnädigstund deutlich erklähret haben / zu ver-sorgen/und zu beförderen / daß bey nechstkünffugcr kcparmion die Nothturfft der vi«ten undRenneren beygetragen / und von Pftnnings-Meisteren entrichtet werden sollen:
Also lassen es dieftlbe dabey / und auff solchem von ihnen Landtständen cZepcnäirendenErfolg annoch unveränderlich gnadigst bewenden / der gnädigster Zuversicht lebendt/landt-stande werden dieser ihrer Angelegenheit halber das publicum , und daß Haubt-Veliberarionz-Geschafft gegen und wider Jhro Käyserl. Majest. unterm )O.tm selbigen Mo-naths Aprilis communiclrte allergnadigst Reichs.richterliche inrenrion nicht fcrnerweith verzö-gmn / und solcher Gestalt / zu ihrer schwärer Verantwortung / den armen Landts Unter-thanen annoch mchr beschwären wollen.
(QL.)
I^orisicaric)N8-Dccreruin 6e ze>. 172.1.
Anwesenden Gülich-und Bergischen Landtständen von Räthen / Rittet-schafft/und Stätten wird ohngezweiftelt allbcreits zu vernehmen vorkommen seyn /und bewehret es der Anschluß mit mehreren? / was bey dem Kapsel t. RcichS-Hoffrath in der von einigen auß ihrem der Ständen Mittel dorthin zu bringensich ahngemasier ^-/i^/o^-Sachen vor ein allerhöchst Reichs-Richterlichesausgefallen siye;
Gleichwie nun daraussen Seiner Kayserl. Majest. allergnädigsteUnrennon, mithin wasGestalten von deroselben vorerwehnter anmäßlicher Appellanten Unfueg höchst erleuchtet ahn-gefthen / wie auch/wohin selbige ahngewiesen werden / zur Gnüge zu ersehe« ist / undsich allerdings geziemen will / sothaner Jhro Kayserl. Majest. allerhöchst ReichS-Richtcrlicher/«te«,to^und iLrkandtnusgehorsambst zu geleben;
Wo haben es Jhro Churfürst!. Durchleucht gesambten dero Gülich-und BergischenLandtständen zu dem End hiemit gnädigst ohnverhalten wollen / Gestalten sich deme vevoristzu bequämcn / allgehorsambst schuldigste Folge zu leisten / und die vorwehrende Landtags-Handlungm mit Abschneidung aller ohunötiger / von Semer Kayserl. Majest. verworffenerWucherungen / zu einem ersprießlichen Endtschluß bestens zu befürderen/ mithin solchemnach das Haube-Einwilligungs» Geschafft ahn kein/>^v^ /»tt^ denen armen Umertha-m zu last nicht binden zu lassen. Düsseldorfs den) o-sten Apnlis -721.
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