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gebracht werden mögen; So wird Ihnen Land- Stünden hicmit auffer-legt/ sals Sie wider Ew-Lbd-jetzig- und vorhin c L-mccliariä abgcfoiglcnBerichten was erhebliches einzuwenden haben / solches in Zeit zweyMonathen einzubringen; gestalten im widrigen ferner ergehen seile / wasRechtens; dem begehren aber w?unew LollcHarion^ zu Behufs der kunff.tagen Proceß - Köstcn gestalten Sachen und Uinbstündcn nach haben Wrnoch zur Zeit nicht stattgegeben; sonderen Ihnen Land, Stünden wegenzwischen ihnen getroffener von Ew. Lbd. jetzt und vorhin angezeigter un>zulüßigcr Bundnüs und Verstrickung bey Uns sich in Zeit zwey Monathengehorsambst zu verantworten aufferlegt; welches alles Wir Ew. Lbd.hicmit noriticiren/ und Uns von Dero bekamen Gemüths- Billigkeit aller-dings gesichert halten wollen/ Sie werden wegen der ehemahlig-proviliv-nal-Außschreib-und Erhebung sowohl / als anderer von denen Land.Stünden führenden Beschwührungen die Gebühr verfügen / und mittelsordentlicher Veranlagung der Landtügcn/ Dero Stünden in dem Der.willigungs«Wcrcksowohl/als anderen AnligenheitcnLands - FürstlicheKecek-müßige Außrichtung widerfahren laßen. Dero Wir anbey mit It.Wien den?, 17^1.