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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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«G )( iz2 )( K»

Merdurchleuchttgst-Gwst-tGächcigft-undVnüber-windlichster Römtjcöer Kapser / auchm ^)tjpa-men/Hungarn/undBöheimb König:c.

Mergnädigster Hm / Hm ?

Achdeme Anwaldt glaubhafft in Erfahrung gebracht hat / tvaSgesialt bey Ew. Kay,se^t.Majest. unterm Nahmen Gülichmnd Bergischer Landtständen 5"" conceclen-cliz Lo!IeQl5,aci prolelzuenäam l.iccm,WtderAnwaldtS gnädigsten Herren pl'incipchl!widerholterallerunterthänigst angestanden werde ; Nun aber Reichskündig istwaßSr. Churfürstl. Durchleucht Gültch-und Bergische Unterthanen (worauft solche dolle-Hen anmaßlich gebracht werden wollen) Gegentheiligen nm der mindester Schuldigkeit nichtverhasftet/wcniger auff einige Weiße unterwurffig / sondern Deroselden immecl^r Untertha-nen seyen/mithin an dem gegenseitigen Verfahren keinen Theil nehlnen - Höckstgevachce JhroChurfürstl.Durchl.auch nicht glauben/daß der größerer theil derLandtständen sich darzu beken-net haben werde; und solches bey erfolgender commuaicarion der Gegenseiths/dem gletchfalsäußerlichen Vernehmen nach/seither übergebenen Vollmacht verhöffentlich deß mehreren wirbangewiesen werden können: welchen hinzu kombt / daß mehrhöchstgedachte Jhro Churfürßl.Durchleucht sich zu gütlicher Abthuung ihrer vermeintlicher Beschwerden mehrmahls erbot«ten/und darzu annoch erbiethig einfolglich die an gegenseithen imcnäircnde Weitlauffigkei«ten und kostbahre proceciur so wenig vonnöchen / als gegentheiltge in ihrem deß Endts proconceäenchz dolleötis gethanen Begehren zu hören : allenfalS aber zu solchem unnötMunounstatthafften Proceß sich bekennende die deß EndtS anerforderliche Unkösten auß ihren eige-nen/und nicht der unschuldiger Unterthanen Mitteten zu bestreiken und beyzutragen gehaltenseyn;

Als bittet Ew. Kayserl. Majest. Anwaldt Nahmens Seines gnädigsten Herren pnnci-palen alleruntcrthänigst/erfagte Landtstände entweder ä Umme Juclicü ab-und an ihren gnä-digsten Landts-Fürsten und Herren zu verweisen / oder aber ihnen dießfals pro conceäenäüdolie^lz gethanes Begehren/als unstatthafft abzuschlagen/allenfals commumcanci» commu.mclrev zu lassen/und indessen nichts prsejuäirliches zu erkennen.

Darüber:c.

Gw.Kapserl. und Königs. iGasest. :c-

Meruntttthänigst-trew-gehorsambster

.Churpfalßischer Anwald

/oll. Ivluocretti.