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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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gezogm werde/wirdnöthig seyn/daß dieUcenr-B.diente/insonderheit die Oommillzrü, undSratt-ObrigkeitgenaweAufsicht darauff haben / undauffMtttel bedacht fiyn / auffwaSweiße die Bierbrauer zu oberen wären / und könlcn diefilde nach befinden elwan an jedemOrth von einer gewissen MalterZaht Maltz die Probe brauen lassen / nach solchem pun^menremegew'.sse Tonnen-Zahl alsdan ttetermimren / wie viel auß einem Malter Maltz Bier ge-brauet werden solle/ welche keiner bey gewisser Sttass überschreiten / noch twhr brauen dörffte.

xil.

Damit die Zäpsser unter dem pr«rexc des Licents die donsumenrm nit übersetzen / odermehr auffdie Maaß Wein ober Bmndenwemschlag ntönten/ als billig ,ss/ müssen d»eOm-millarii, und Unter-Obrigkeiten jedesOrthsglcichfatSbedacht seyn / witfiesolcheo verbmderenmögen / und könre etwa alle Qua- tat / oder halbe Jahr eine Wein 5ax.,wobey auffein N icbs-thlrGewinn der Zäpsft» mit rt-lleÄirkt werden mülie/ gemacht werden ; womach die Zapffersich bey gewisser Scraff zu achten schuldig seyn müssen; insonderheit ist die Wem- und Bier-Maaß durchgehend nach Düsseldorffer Maaß zu reÄtKc.rm / von denen L cenl Bedienten mitFleiß dahin zu sehen / daß nach solcher reäiLcirrer Maaßen einem jeden doniumemen bey ge-wisser Straff zugemessen werde-

xill- -

Wan ein Gebräu Bier/ oder auch Wein durch unglückliche Zufall verdorben/ ohne desBrauers oder Eigmthumbcrs Schuld sauer worden/ nn oder mehr Fäßer zerspringen / dasBier oder Wem verschüttet werden solle/ und der Eigcnlhumber/so bald sich dergleichen ereig-net/so gleich davon dem Einnehmer umb den Schaden m Äugenschein zu nehmen/Anmeldungthut/ soll demselben auff des Lvmmillsrit ermessen/ nachpropurrw» des Schadens/eme billigeErstattung wiederfahtttt/ und solches auß derLicentreceprur baar wieder herauß gegeben/ undzur Außgaab berechnet werden.

c x i> u 1° n.

Von den Trüchtm odcr Gcträydt.

c^On Weitzm / Maltz zum Bier brauen / wan es Aur Mühlen zum schrottm gebragt wird/^ von einem Malder ... r.RelchSthlr-

Der Zapffer aber über den Rthlr annoch einen halben Rthlr.

Von Gersten / Maltz / vom Malter;». Stüber /

DerZäpsser aber über die 50. Stuber annoch 22. Stüber.

Von Haber und Speltz/ wan er zum Bier brauen geschrotten wird / vom Malter 2 t.Stüber.

DttZäpfferaberüberobige^f.Stüber noch... iv.Stüber.

Und weiten dte Gülich» und Bergische Haubtstätte ohne dem ihre Aeeinsm alten Rechtensher einzunehmen haben / als sollen die Zapffer über obigen gemciten ».Rcichsthlr zo. undrespeäi ve 1;. Stüber nur die alte Accms denen Stätten abführen.

Vom Weihen/ somdieMühl/ umb Mehl Ml Backen daraus zu machen/gebragt wird/von einem Matter 45. Stüber.

Vom Malter Roggen zu mahlen zo. Stüber.

Von Gersten und Buchweitzen von einem Malter... 24. Stüber.

VsnBohnen so vor dqs Vichegeschrottetwerden/ vonemcm Malter.. 12. Stüber.

Gersten- Buchweitzen Goert/ so im Lande gemacht wird / vom Matter... -6. Stüber^

Vom Malter Habcr/ so zu Goert gemacht wird- 8. Stüber.

Wan dergleichen von aussen ins Lande gebragt wtrd / von Gersten / Buchweitzen / undWeihen Grütten vom Malter... 52. Stüber.

Vom Malter Haber Goert... »<5. Stüber/

VonPerlegerst/ Hnschel und Reyß von jedem Pfund... r.Stüber.

Von außländischen Weitzen-Mehl so ms iand gebragt wird / vom Ceatner zu HundertPfund... 25.Stüber.

Von Hundert Pfund Roggen- Gersten- und Buchweitzen Mehl... 20. Stüber.

Von außländischm Weitz» und Roggen Bwdt/ Britzelen/ Kringelen und Kuchen wirdgegeben der dritte Theil von dem Werth des EinkauffS.

Von dem Brandenwein-Schrott/ davon im LandBrandenwem gebrennt wird/ ehe undbtvomeszurMühlenkompt... l.Reichsthlr.

Von Lein-und Rübsaamenulw dergleichen/ wan derselbe zur MWcn uMb -Oel darauß zuschlagen/ gebrachtwird/ vomMalter... z». Stüber.

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