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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Allergnädtgstcr Kayftr/König undHm/Hm!

W. Kayserl. und König!. Majest. werden auß den: von Gülich-und Bergischen Land-Ständen ihrer<rllerunterthänigster5upp!icarion pro plenariis ^ppellarionis prveeili.buz beygelegtem abführlichem bibello Lravaminamallergnädigfiabgenohmen haben/wie/ und auß welchem Ursprung die Gülich-und Vergliche Unterthanen bey letzterenKriegs-^onjun6turen / undviele Jahren luccelllve angchaltenen schwärm Landsfürstl. ?ottu-Ignz völlig erschöpfst / und dahero in einen warhafftigen Nachstand und offenbahre Armulhan-jictzo gesehet / gieichwohlen aber dessen unangesehen von Sr- Churfürst!. Durch!, zu PfaltzIhrem gnädigsten Ländshenen wider uhraltes durch viele gnadigste keveckalia, verbiMliche, S5 i'rLnlsÄionez bekräfftigtes Herkommen/ Freyheiten/und Gerechtigkeiten durch vormJahr unterfangene Einseichige / auff gemeinen Landtag von Ständen vorher nicht belMe/sonderen widerfprochene Abschreibung übermäßiger / und von den Unterthanen nicht erzwing-sicher Gelder / nach dem verderblichen CommMri^.Fuß dergestalt annoch weiter beschwartworden/ daß zu Ew-Kayserl. und König!. Majest. erwehnte Land-Stände (damit die Un-terthanen nicht gäntzlich unter dem Last erltgen bleiben mögen) per viam äppellacionis ihre aller-unterthänigste Zuflucht zu nehmen / unümbgänglich seyen gemüssiget worden.

Nun ist zwarcn Ew. Kayserl. und Künigl. Maj. von Ihrer Churfürst!. Durch!, zu Pfaltzden umbständtlichen Bericht / vor Erkennung der allerunterthänigstgebettencr proceiluuA55. 6!. ^ppellarioniz einzufordercn / vermög tub d?um. 61. anliegenden <^llc! äe äalo I,. ktmiinegsthin allergnadigst gefällig gewesen : welchen auch besagte Stände auff die Gerechtigkeitihrer Sachen vest vertrauend abzuwarten / das geringste Bedrucken nicht tragen; Sie mö-gen aber inzwischen allerunkerthänigst wehemüthigst ferner anzuzeigen nicht umbhin seyn / was-gestalten (obwohl höchstgcdachteJhre Churfürst!. Durch!, pencjenrc^ppellalione mit ^xecu-rion deren außgeschriebenen Gelder wlder ihre Gülich-und Belgische Utiterthanen denen kund-baren Rechten und Billigkeit nach nicht hätten verfahren / sonderen alles im Stand / wieset-biges Zeit der Lnlmuitter ^ppellaclon gewesen / belassen sollen / absonderlich bahesieini/Mauff der Land-Ständen eravsmina bey letzterem Landtag ertheilten gnädigsten ketolmionenden eussersten Nothstand deren Gülich-und Bergischen Unterthanen mitteydentliw selbst amr-da. 6». kent haben ) dieselbe jedannoch nicht allem vermög lubdwm.62.. bryligender an alle Ihre Be-ambte und Steurhcbere in Truck außgelassener sehr nachdencktlcher Renten vonr r f. ^ebru^r.lauffenden Jahrs den ptercenchrten allmgen Rückstand der für das Jahr 1715. in 1710. einge-klagter maßen eigenthätigaußgeschriebencr ColleNm cxecurivebcyzutreiben gnädigst / ieänonüne nor.T3rrenr2ri, befohlen haben : sonderen auch nunmehw Wider die von so vielen 5Xcu!izhergebrachte Gerechtigkeiten deren Gülich-und Bergtschen Land-Ständen / ja wider des all-gemeinen Rclchs-Tags/ und aller derenselbm cinverlelbter Chur-undFürstenthumber offen-kündigen Gebrauch so weit gegangen seyen/daß Sie vor den neuen prima curreuri5^ji an-fangenden / und den letzten 1721. zu End gehenden Jahrgang eine exceMve dencttLand-Standcn blßhieherauß Absichten unbekantgelassen - jedannoch dem äusserltchm Ver-nehmen nach wenigstens auff vor-jähriges Einseithlg außgeschriebeneö (^amum aberwahihinaußlauffendc Geld -5umm , ohne die Gülich-und Belgische Land-Stände einmahl zumSememen Landtag zu convociren / vielweniger über die Lands-Nothwendlgkeiten mit den-selben vorher zu äeüberiren/ am wenigsten aber Ihre Einwilligung zu gesinnen/ oder zu er-halten / vermög ml, Num. 65. an alle und jede Beambte abgelassenen Trucks via ta6ki, öc6). cum superzääiüone Ooviöcmauäiri zrcencari abzuschreiben / vorgmohmen haben.

Als viel NUN derin^äjunÄo lub^llm. 62. angegebener Rückstand der pro anno 1715»in ,720. abgeriebener Gelder/ und derselben Kxecurion von den Unterthanen vor erst be-langet ; so erforderen die Rechten und die Billigkeit / vor allem aber der Gülich-und Bel-gischer Unterthanen in lckbello Lravamimm, absichtlich angezeigter entkräffteter Zustand/welcher inzwischen leyder! zu solcher Lxrremität erwachsen / daß/ ungehindert denen lsteur-heberen die Conrnbnrionez cznvviz meliori moäv einzutreiben / auff das schärffeste anbefohlen/deren einige auch dißfals in dieStraffvon 6. lo.bißzo. Goldgl. würcklich äeclarirt worden/gleichwohl die keimen umb deweniger erzwungen werden können / da die Eingesessene an