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Heidelberg gewesenen v-pm-ms dergleichen gnädigstes Kevers^leertheilet/ inzwischen aber sol-chem k(everisli nach so geringer Zeit durch die mweEinseitlstge Abschreibung hinwiLderumbconcraveniiret worden; soschen Land-Scänd unterlhänigst «ichs / wie sie Mi! solchen ^vcr-5,Iien gesichert seyn können / daß nicht alle dero wohl-hergebraedtc Freyheiten und Privilegienvor und nach geschmählert/ und endtlich völlig übernhaussmgewsrffen werden^
Und bitten also Ihre Lhuifürstl. Durch!, gcsambte Land-Stände nachmahlen in tiessesterUnterthäntgkeit/ gestalten sie gegen ihre Freyheiten / Privilegien / altes Herkommen / Verglei-chen / Keverl-Ma, Lonäirronez und alte Gewonheiten nicht zu beschwüren : das EmseithigeSdagegen chreÄe zuwider lauffendes Abschrecken gnädigst einzuziehen: und in gnädigster Behex-tzigung des so offtund vielmahlen unterlhänigjt vorgejteilen wmHaffren betrübten Zustands de-ren eingesessener Unterthanen/Land-Stände mit fernerer inll^ntz »npun6to sugmenri tnChur,sürstl-hohen Gnaden zu verschönen: inzwischen aber das von L-'nd-Ständen unter dem auß-ttücktlchen Beding/ daß die vorhin angeführte / und übrige so gemeinsame als parriculörm Lrs.vammz zulänglicher erlediget werden mögen/ unterlhänigst emgewilligtes vorhin remvnttrir.ker maßen weit über der Landen Schuldigkeit außlaustendes (Visumm Bergischer Seichs jux»msrrlculam mociv orcjlnattv, Gülischer Seilhs aber aust den von Land ständen allein prohoc AM!» unterthämgst vorgeschlagenen l<epzrririvns-Fuß (wobey iedoch Land-Stände sichaußtrücklich außbedingen / daß auff die llettialien das Geringste nicht gesetzet werde: maßen dar-durch allein denen Bedienten widemmb freye Hand gemacht wird/ zu deme es auch hart ist/denen eumrckuentm das Viehe/ welches sie zur nothwendig brauchen / anzuschla»
gen) mit Zuziehung der Land- Ständen- vepmittm ins Land reimen und umbiegen zu iassm:und damit Land-Stände dermalst eins nebst Ertheilung eines mit denen gesanckten Land-Ständen in corpore concurrirten KsveriailZ UNd Lanotags-Abscheidts/wtevonalttrsbräuch-tich / von dem ohne der Land-Ständen Schuld so lang gewärthen Landtag gnädigst zu äi.mmircn.
Es würde sonst Land-Ständen höchst-schmertzlich vorkommen / man wider Willen ge-zwungen werden sollen / die rVlznurenentz deren von vorherigen Herzen Hertzogen zu Gülict undBerg thcwr erworbenen/ und von alters herbrachten Freyheiten / Privilegien/Rech t-und Ge-rechtigkeiten/ wie ihrien dieselbe unterschiedlichmahlen von den Römischen Käyscren zuerkentworden / höheren Orths zu suchen ; maßen Land- Stände Mit auffrichtigem Gemüth un-terthämgst conrestiren/ daß nichts mehrwünschen/ als wie das gnädigstes VertrawcnBnognädigsten Lands-Fürsten und Herzen gegen sie durch fernere unterthänigste vevorions-Be-zeugungen mehrers bestü cken werde / und höchst-ersagte Ihre Churfürst!. Durchl.dttmahlmeins gnädigst recklviren mögen/ hieniedrige Dero getrcwe Landen und Unterthanen mn Derohoher Gegenwart ehebaldigst zuerftewen ; weiches dan auch Land-Stände m der Thalun-terthänigst veranlasset/ so gar/cirra ulläm obligacionem öc conle^uenttZru jedannocv / vorvollkommener Erledigung deren so communium,als parriculalilim (Zravaminum ein derglei-chen nicht nur der Landen Schuldigkeit weit übersteigendes / sonderen bey dieß- jährigen häusji-gen Wind-undHagelschläg / alswohlauchzur roraler Kmn der Sommer-Früchten / unddenen ö-stizlien abgehenden Unterhalt / anhaltender allgemeiner Hitze / der höchst«veramieterUnterthanen Kräfften außlauffendes von merwuhl hundert esusindRchtr un-
terthänigst zu veruMgem
Lx speciLli Ooncwlo Zc OommilUone Lcc.
Gefambcer Gülich-und Bergischer Land-Sländen/vonRittcrschafftund Haubt-Stätten.
s. ?2c. Cocione Gültscher gemeiner 5yn6.
?. L. »ertmznni Belgischer gemeiner
?ro Copiä cum suo OnZinali in clausulls concernen»libus vorl)vtcnus concorcianre subp. öc substZ.
(8») ssoann. Oeor^. l^unerark daef. LcmOam. lm^er. Immar« m.
AuOtz