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kelacionis teprimee communi» in principM
Lc PUNÄ0 ^u^mcMl des emgewllltgtm ^uanri.
2.8.^«mi 1719.
^lss Ihm Churfürst!. Durch!. in pun6w ^lAmenri unterm 24. dieses gnädigst gethanefernere Inttantz erhohlen anwesende Gülich- undBergische Landstände von Rhcuen/Ritlersc! äfft / und Haubtstätten den Inhalt vero fünsster so wohl / als auch letztererunterthänlgst erstatteter Kelauonen / daß nemblich keiner von Lanbständcn ftye / welcher nichtIhrer Churfürst!. Burchl. gnädigste inremiun durch Einwilligung eines ferneren (T^uüzusll^uiren blffffcn seyn würde/ wansic nicht bey Gott sich mit einer schwerer Verantwortungbelästigen thäten ; daß denen Unterthanen über dero Schuldigkeit ferner etwas auffbürden/wodurch sie völlig zu gründ werden gerichtet werden müssen ; Ihre Churfürst!. Burchk. habenauß denen in vorangezogener fünffter KUacion mit unterthänigjt Neffestem Kelp?6k beschchenenwahrhafften und wohlgegründcten Vorsiellungen gnädigst ersehen / wasgestalten wegen derGnaden^Gehälter / reäucNcer OKIcieren Wahrtgelder / deren Bedienten und Pfenmngs-MeisterVorschuö-Gelder/ und des domnullsrials Schulden ^ und mehranderen oem8cke.m2üdlemeNul?lMX?ropoNttvnt8 inlerirren Posten deren beyden Landen/ welche erweißlich beyletzteren Kriegs - Zeiten cxceMve Geld- c)uams weit über dero Schuldigkeit beygetragen haben/auß denen dabey breiters angeführten trisstigen Ursachen und ^ivriven Mit ewigem Fueg Rech-tens das geringste nicht zugemuthet werden könne / sonderen die Abführung dieser und mehranderer Posten ex da mcrsü Hergenohmen werden müsse;
Und dahe nun das von beyderseiths Landtständen zu Bestreitung der ^ilitz^xiZentz,welcheetwa diese Landen zu prMiren schuldig / umerthänigst eingewilltgtes mehrers dan
sugicienr und zulänglich ist; dabey auch die eingekommene verschiedene ^emvrialia mit mehn-rem bezeugen / was unbeschreiblichen Schaden der vorgewescner Wind- und Hagelschjag denenFrüchten / Flachs und anderen drelcemien / worauß die ccinrribuii ende Unterthanen die Stewr-Gelder hernehmen/ und sich mit Weib und Kinderen/ Knecht und Mägden / undVehe ver-pflegen und unterhalten müssen/ zugefügthabe! so sehen Landstände nicht / wie sie es in dcwGewissen verantworten können / daß denen Unterthanen nicht allein über dero Schuldigkeit/sonoeiengarüberdleKräfften femer etwas aufflegen sollen/ welches ohne derensclben wralcnKuin nichtwybringltch seyn wird.
Und bitten also Ihre Churfürstl. Durch!. Landstande unterthänigst! Dieselbe gnädigstgeruhen wollen / mit der Zumuthung eines alißvorangestthtten Ursachen unmöglichen^'i^iucn«Landsiande in Churfürst!, hohen Gnaden zu verschönen / und vermahlen eins vom Tag nebstErtheilung nöthigen Keverlaliz und Abscheids gnädigst zu äimicriren ; es nrüssen sonst Land«stände wegen denen zu mehrerem Beschwär deren Unterchanen täglich auffgehenden Köstensichunterchänigst bezeugen.
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Lanrera Imjzerialj immatr. t^or. m. ^
Attffsaß kelarioms oädavee commums GÜltH s UndBergWer Landständen von Rächen/ Ritterschafft/ und
Haubcstätten-
^Uif Ihrer Churfürst!. Durch!, unterm i. dteses heraußkommene. gnädigste kesolliripain Princips!» befinden sichGülich^ und Bergische Landstände von Räthen/Ritterschafftund Haublstätten in dero Gewissen höchst necellirittt/ den Inhalt dero letzterer unter-thäniAsts erstatteter kelsrionen mit unterchantgslcm Kespeök zu widerhohlen; und weilen es
auß