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Buch 2, Theil 1 (1738)
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n8 II. Absatz. I. Klasse. III. Kapitel.

Vl()l>lI8 5l081 'KA, noc ell tvtam provinciam circa Kumen Unllrut ipiamc^uocllvrtem (curtem) nollram in cum omnibus compertinenrüz

lins, cum omuidus villis lonZe prvpe politi8, <^UT aä eam reipiciuut cumomni prourierate. 'Icrra cvnceptioni8 soll Lro^cro so Viel, als das Landoder derart heissen, wo carolus in Mutter-Leibe empfangen worden;und weil eine Gegegd an der Unstrut und ein Hofzu Vargula mit beyge-setzet werden, so wäre also Lrcnverc» caroius ivl. seiner ersten Empfängnisnach ein Thüringer. Es ist dieses aber ein unzulänglicher Beweiß. Werhat dann carvw ivi. gesaget, wo er in Mutterleibe empfangen? Es könntees ihm niemand anders /als seine Mutter gesaget haben, und dieses ist we-der zu vermuthen, noch zu glauben. Es wäre auch erstlich zu erweisen,daß König Pippine nebst seiner Gemahlin kerra das Jahr zuvor stch in Thü-ringen zu Vargula befunden hätte, dann sonst hätteerjanichtalldakönnenempfangen werden. Wo war aber König pixpiuus Anno 741. ? Es istgarnicht zu'vermuthen, daß er sich in Thüringen befunden habe. Dann erst-lich machte in diesem Jahre L-uoiuz ivlai reiiuz seine Testamentarische Ver-ordnung , wie seine beyde Söhne, nach seinem Tode in denen FranckischenReichen und Ländern lucceäü en sollten, und da war ?ippiuus mit gegen-wärtig. Er erhielt auch eine Gesandschafft von Rom, und ordnete aucheine wiederum dahin ab. Es wurde auch Königs pipxim Vater Lai-oiuzK4arteiius in dem Pallast zu cariliacum, woselbst er auch das vorgedachteTestament, in Beyseyn pjppim, verfertiget, franck,und sturb allda imOÄvd. wie die-^lmales iVtetenie8, pctaviam, 5ia?,ariani und I'i'iam solches be-zeugen, worauf er zu 8.ven)'8 begraben wurde, bey welchen VorgängenKönig Pippine unstreitig wird mit gegenwärtig gewesen seyn; gleichwieer vorher in diesem Jahre sich mit einer Armee in Burgund befand, (c)Wie kan bey so bewanden Umständen König ?ix>pmu8, Lm-c>?i ivi. Vater,mit seiner Mutter sich damahls in Thüringen befunden haben ?

§. m.'

Dahero kan das Wort conceptio in dem Carolinischen vonmiom-

Brief

(c) Wie 06 an. 741. anführet, was IN äffen cgrolus b4artellus

sein Testament, und Verordnung gemacht, wie seine beyde Söhne nach seinem Todechuc-ceäiren sollten, so fähret er hernach fort, und saget: Iiis rite peraÄis, pippinus jsmprinceps baötus pro czuilzusclgm caulis corri 'Aenclis exercitum in NurAunäiam clu°cit, ^ ea tzuss emenclancla tuerant in Nrincipatu Aentis illius, lolicia gubernatione

correxit. So war dann nun kippinus in Burgund, und nicht in Thüringen.