mit dem Gebeth schließe, niemandt ohne Erlaubniß abscheidenlasse. Itt) Nach geenvigtcm 8vno,io unv Beikumpste er samptdem -«ssessoic Sorg für alle und jede unirte Kirche trage, under sölchs Lasts nicht eher entlassen werde, bis im folgenden 8^-oocko durch gemeine Wahl der alßdann anwesenden, ein anderpimcscs erwehlet sey. IX. Es soll ein jede Class ihren besonde-ren Inspektoren: haben, und veßhalb in einem jeden classic«,enaventi, erwählet werden. X. Ist auch einhclliglich beschlossen,einen allgemeinen Fast und Bethlagh in allen Kirchen dieser 3Fürstenthumbcn u andern benachbarten Kirchen off den 1 Advcn-tus anzustellen. Xl. Item das die res. Kirchen in der Graf-schaft Zlarcl:, wie zu viircn beschlossen, sich dieser unser Con-formitet gemeß zu verhalten, schriftlich ersucht werden. Xil.Endtlich und zum Beschluß, daß keinem freystehen solle widerdiese vorbeschlossene Punkten etwas zu thun, oder dieselbige zuverändern, es sei im prcsli^tcrio, classic» convc»tn oder pro-vinciali sznotlo, es werde den von dem tücn 8zno«lo beschlos-sen, welcher ihm dann, davon und dazu zu thun, zu mindernund zu vermehren, nachdem der Kirchen nutz zu sein gespürt wer-den möchte, hiemil woll fürbehalten haben.
„Und ist diese ganze Beratschlagungen auff ein Interim gestellt,so lange nemblich Kirchen und Schulen dieser Landen in itzigemZustand plciben, biß Gott der Herr Gnad verleihet, das sich unseregncdigeLandesfürsten deroselbigen mit mehreren mögen annehmen."
Man fühlte aber bald das Bedürfniß einer bestimmterenKirchenordnung; auf verschiedenen Synoden wurde dieses aus-gedrückt und einzelnen hervorragenden Theologen der Auftraggegeben, eine Kirchenorbnung auszuarbeiten und auf der Gene-ralsynode vorzulegen. Zu verschiedenen Malen wurden solcheCommissionen ernannt; aber die Arbeit kam nicht zu Stande.Die Generalsynode von 1653 nahm sich dieser Sache endlichmit allem Ernste an und bestimmte, „daß die Kirchenordnung,nachdem sie aufgesetzt, von einem jeden szmocio abgeschriebenund copeylich mitgenommen werde, um solche in einem absonder-st