gegründet worden , so übertragen wir solche hier-mit und Kraft dieses dem von der dasigen Gemeineerwählten und berufenen bisherigen Prediger Hein-rich Esch zu Bislich im Clevhchen. Wir machendemselben hierbei zur Pflicht, die, vermöge diesesAmts ihm obliegenden Berufsgeschäfte gewissenhaftwahrzunehmen , der ihm anvertrauten Gemeine dieLehren der christlichen Religion nach GottesWort rein und lauter zu verkündigen, die hei-ligen Sakramente vorschriftsmäfsig auszutheilen,sich die christliche Unterweisung und Erziehungder Jugend ernstlich angelegen seyn zu lassen,der Gemeinde stets mit einem erbaulichen christ-lichen Lebenswandel vorzuleuchten, und steh injeder Hinsicht so zu betragen, wie es einemrechtschaffenen evangelischen Prediger und Seel-sorger und einem treuen königlichen Beamteneignet und gebühret.“
„Dagegen soll derselbe alle mit seinem Am-te verbundene Einkünfte, wie solche aus dembeigeheftc-ten Verzeichnisse ersieh lieh sind , zuheben, auch die sonstigen mit dem Amte einesPredigers verknüpften Pieclne und Vorzüge genie-fsen und zu beziehen haben.
Munster, den z3sten August 1819.
Köuigl, Preufs. Regierung I. Abth. und Kirclien-und Scliul-Commission.