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2 (1891)
Entstehung
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Johann I.,

Semperfreier Herr zu Westerburg.

Theils um das Recht der Erstgeburt in seiner Familiefestzustellen, sodann auch, um das Witthum seiner zweitenGemahlin und den Unterhalt seiner Kinder zweiter Ehe zusichern, hatte sein Vater Reinhart I. bündige Bestimmungenhinterlassen, wodurch die Verhältnisse geregelt wurden 1 ). Ertrat im Jalire 1353 die Regierung an und traf mit seiner Stief-mutter Kunigunde, geb. von Melirenberg, sogleich ein Ueber-einkommen folgenden Inhalts: — Das Witthum Kunigundensvon jährlich 200 Pfund Heller und ihr Wittwensitz werdennach der Schaumburg verlegt (weshalb sie gewöhnlich eineFrau von Schaumburg liiess), jedoch sollte sie bis zur Ein-lösung dieser, noch an Nassau verpfändeten Herrschaft inWesterburg wohnen (was denn auch bis 1359 währte). Würdesie sich wieder vermählen, so solle ein Tlieil ihres Witthumszurückfallen 2 ).

') Die Urkunde selbst ist verloren gegangen, doch kann man aus dem,was in folge der "Willenserklärung des Vaters geschah, recht wohl auf den Inhaltsehliessen,

'-) Es heisst in der Uebereinkunft von 1353: „Vortane ist gered, were dazich (Kunigunde) mich virandert, so sal de vorgenannt Johan Herr zu Westerburgminem sone der ein Paffe werden sul, by eme halden als lange bis daz er be-