Für das Sethe'sehe Fräuleinstift zu Aurich sind zufolgeTestaments der Stifterin vom 17. April 1844 stiftsfähig nursolche unverheirathete Damen,
1) welche von einem der vier Urgrossväter der Stifterin odervon dem Schwiegervater der Stifterin abstammen,
2) deren bereits verstorbene Väter ihre Studien auf einer Uni-versität vollendet oder eine Offizierstelle in einer Armeebekleidet haben,
3) deren eigene jährliche Einnahme nicht mehr als DreihundertThaler Gold beträgt.
Von diesen gemeinsamen Bedingungen der Stiftsfähigkeit sindim Art. 7 des Testaments Ausnahmen zugelassen, von denen jedochjetzt nur noch die auf die etwaigen Töchter des Seefahrers CarlChristian Ferdinand Beseite bezügliche Ausnahme von der unter 2)bemerkten Bedingung in Betracht kommen kann.
Unter mehreren Bewerberinnen geht diejenige vor, welche dienähere Abstammung von vorgedachten Stammvätern nachzuweisenvermag. Ist der Grad der Abstammung gleich, so soll der Hiilfs-bediirftigsten der Vorzug gegeben werden.
Die Entscheidung darüber, ob eine Dame den testamentarischenBestimmungen entsprechend als stiftsfähig anzusehen ist, wirdin jedem einzelnen Falle der zur Aufsichtsführung über das Stiftbestellten Regierungsbehörde in Aurich vorbehalten bleiben müssen.Nur mit Vorbehalt dieser Entscheidung im Einzelfalle hat daherdas gegenwärtige Verzeichniss aufgestellt werden können.
Die Jahreszahl bezeichnet das Jahr, der Ortsname den Ortder Geburt. Die Ziffer am Schlüsse der Zeile bezieht sich auf dieNummer in der „Uebersicht der Familien". Ein der Ziffer hinzu-gefügtes j" bedeutet, dass der Vater der bezeichneten Dame bereitsverstorben.
Mit Rücksicht auf die wünschenwerthe gleichmässige Be-zeichnung gleichaltriger Generationen von den Nachkommender beiderseitigen Stammväter sind Nachkommen unter II. alszur fünften, sechsten, siebenten und achten Generationgehörig bezeichnet, wiewohl sie nach dem Grade ihrer Abstammungvom Schwiegervater der Stifterin als zur dritten, vierten,fünften und sechsten Generation gehörig zu bezeichnen waren.