Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
74
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Paragraph Zwanzig.

Sterben Pächter während der Pachtzeit, so sind deren Erben zur Aufhebungdes Kontrakts ohne Einwilligung der Verpächter nicht berechtigt; eben so wenigsind es die Erben der Verpächter.

Paragraph Einundzwanzig.

Die Kosten des Pachtkontrakts mit Einschluß des Stempels hat der Pächterallein und ohne Beitrag der Verpächter zu tragen. Die Kosten der Übernahmeund Rückgabe trägt Pächter zur Hälfte. Pächter hat überhaupt die ganze Pachtungauf seine Kosten, soweit solche den Verpächtern zur Last fallen würden, vondiesen zu übernehmen, und sich diesfalls mit ihnen auszugleichen.

Paragraph Zweiundzwanzig.

Beide Teile genehmigen den obigen Vertrag in allen seinen Punkten undKlauseln und haben ihn eigenhändig unterschrieben.

Bemerkung.

Wo in diesem Vertrage von den Verpächtern im Allgemeinen die Rede ist,so ist im Zweifel stets deren Vertreter, zur Zeit der königlich preußische Ingenieur-Hauptmann außer Diensten L- Ferdinand Freiherr von Eberstein zu Dresden,gemeint, so daß außer der Zahlung des Pachtgeldes namentlich auch alle An-zeigen, soweit sie das Pachtgut im Allgemeinen betreffen, an diesen zu richten sind.

Paragraph Dreiundzwanzig.

Sollten Pächter ihre Firma ändern, so erklären sich die Herrn Verpächterhiermit einverstanden, daß der Pachtvertrag auch auf die abgeänderte Firma übergeht.

Paragraph Vierundzwanzig.

Die abgesehen vom Pachtgelde Seitens der Pächter übernommenen Lastenund Abgaben werden von den Komparenten auf pro Jahr SechshundertMark hoch angegeben.

Es wird beantragt, diesen Vertrag zweimal, einmal für Pächter unddas andere Mal für Verpächter zu Händen des Herrn Hauptmann vonEberstein auszufertigen. Diese Verhandlung ist den Erschienenen inGegenwart des Notars und der beiden Zeugen laut vorgelesen, von ihnengenehmigt und Louis Ferdinand Freiherr von Ebrrstein,

Alfred August von Ebcrllein,

August Hornung,

Rudolph Schulze

unterschrieben. Es wird hierdurch bescheinigt, daß vorstehende Verhandlungsowie sie niedergeschrieben, stattgefunden hat, daß sie in Gegenwart desNotars und der zugezogenen beiden Jnstrumentszeugen den Erschienenen lautvorgelesen, von ihnen genehmigt und wie vorsteht eigenhändig! unterzeichnetworden ist. Karl Hocfer, Gustav Meyer, cknlius Ulbert Steiubnvü, Notar.Vorstehende in das Notariatsregister des Jahres eintausend achthundert undzweiundachtzig unter Nummer siebenundachtzig eingetragene Verhandlungwird hiermit für

den Herrn Ingenieur-Hauptmann außer Diensten Louis Ferdi-nand Freiherrn von Eberstein zu Dresden,den Herrn Referendar Alfred von Eberstein zu Berlin,den Herrn Lieutenant Botho von Eberstein zu Aurich unddie Herren Adolf und Eberhard von Eberstein zu Dresden,