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sodann ich Maria Franziska von Seckbach, die Tochter, als einzigeErbin, maßen meine Frau Schwester Helena von Seelbach, — vermähltevon Pampus, sodann mein jüngster Bruder Herr Wilhelm Heinrich vonSeelbach, Hauptmann unter den Kaiserl., vorhero nach empfangener rosp. Aus-steuer und Abfertigung auf Dero Erbportion, sowohl andere mütterl., brüd. undschwesterl. Anfälle renuncieren, demnächst ich auch meiner übrigen 3 Geschwisterals der Frau Obristin von Koppen, Frau Obristlieut. von Wolfskehlund Frau Charlotte von Seelbach, jetziger Abbatissin zu Elsaßzabern, juresrntiows und gegen Auszahlung der in diesem Briefe sab Int. H specificierten2. und 8. Posten an mich gebracht, wie dann die deshalb bereits in Händenhabenden und von denen noch restierenden erstens zu erteilen versprochenen Vor-ziegs-Schein und Quittungen an Se. hochfstl,'Dchl. oder jemand der Ihrigen,so solche zu empfangen kommittieret sein wird, auszuliefern verspreche,
zufolge der den 6. Xbr. des letztverflossenen 1704. Jahrs mit hocherwähnterIhrer hochfstl. Dchl. gevollmächtigten zwei Räthen, Hrn. Joh. Wilhelm Zun gm annund Hrn. Johann Heinrich Reich mann, getroffener Punktation das Haus inden Eichen mit allen darzu gehörigen Gütern, Renten und Gefällen dergestaltenverkausfet, daß solche Punktation in einen rechtsförml. Kaufbrief :c. hat sollengebracht werden. Zu dessen Vollziehung für jetzt und linaiitsr ich Otto Mar-garetha Wittib von Seckbach die Mutter und Maria Franziska von Seel-bach die Tochter hiermit kundthun und bekennen, daß hocherwähnter Ihrerregierenden hochfstl. Durchlaucht zu Dillenburg in kraft eines :c. un-widerruflichen Erbkaufs zu Kauf gegeben haben und verkaufen hiermit :c. dasuns vorberührter maßen zuständige
Haus in denen Eichen samt denen darzu gehörigen Bauen und Hof-renten, Äckern Wiesen, Gärten, Hauberg, Waldungen, Weidgerechtigkeit,Jagden und Fischereien samt Teichen und ihr Anteil der Hütten zurHeller, auch allen andern Renten und Gefällen, Recht und Gerechtig-keiten, wie ingleichen alle dahin gehörigen Güter und Gefälle, besuchtund unbesucht, in spoois aber nebst den braunen Roden und Qnaden-Höfen zur Wilden, all :c. den 23. 8br. 1704 von dem zeitigen Pastornzu Willensdorf sWürgendorf?) Ehren Düngerküß spooillos übergebenenGüter und Gefälle.
So sich auch etwa 2) ein oder ander Gut, Renten und Gefälle über kurzoder lang finden sollten, so hierinnen zwar nicht benamet, doch aber jemalen zumHaus Eichen gehöret hätten, selbiges soll vor höchstgemeldter Sr. hfstl. Dchl.mit dem Recht als das Haus Eichen jemalen darauf gehabt, besessen, auch :c.besitzen mögen und vor ckato dieses auf eine rechtsverbindliche Weise nicht erblichund unabläßlich verkaufet :c. krast dieses Kaufs sein und verbleiben, jedoch mitdieser Kondition, da dergleichen Posten einer etwa verpfändet oder sonsten dessenRichtigmachung einige Kosten :c. erforderte und in tut. lZ nicht specificieret wäre,daß alsdann des Hrn. Käufers hfstl. Dchl. solche allein aus dem Ihrigen undfür sich selbsten tragen werden.
3) Und damit Jhro hfl. Dchl., der Hr. Käufer :c. alle benöthigten 2c. Doku-mente haben möge, als sollen Deroselben Kommittierten sogleich ic. alle :c. in derFrau und Fräulein Verkäuferin Verwahrung befindlichen Schriften, so das HausEichen und dessen Güter und Gefälle :c koncernieren können, sub llächuranasutirichtig ausgeliefert:c. werden.
4) Soll Haus und Hof in den Eichen :c. sogleich :c. des Hrn. Käufers hfl.Dchl., doch mit dem Beding, daß die Frau und Fräulein Verkäuferin bis zuausgesehener w. Gelegenheit und der Hofmann mit seinem Viehe bis künftigen Petri-tag darauf wohnen bleiben, eingeräumt werden.