seinem Namen nicht und selbst noch im ersten Viertel desselbenentbehrt er sie in den Unterschriften einiger Familienglieder.Dieses Fehlen der Präposition, das dem uralten Adel und derStifts- und Ritterbürtigkeit des Geschlechts*) selbstverständlichkeinen Eintrag that und thut, hat eben seine volle Berechtigungund den bestimmten Sinn, daß der Geschlechtsname kein localerwar, in welchem Falle nur allein die Führung der Präpositionnach der Anschauung der Vorzeit logisch gerechtfertigt seyn konnte.Es entbehren derselben daher in der Vorzeit — einige der be-treffenden Geschlechter halten diese logische Nichtigkeit des Nicht-gebrauches der Präposition vielleicht mehr vom Standpunkt desEhrwürdig-Alten und Althergebrachten, freilich mit unter Umständen,unter denen keine Mißdeutungen entstehen können, noch heute praktischfest — es entbehren, sage ich, das „von" vor ihrem Namen undzwar hie und da bis in das 18. Jahrhundert hinein, alle dieje-nigen Adelsgeschlechter, welche ein Appellativum, ein Nenn-wort, keinen Ortsnamen als Familiennamen führen, beispiels-weise die Borck, Bose, Pflugk, Behr, Grote, Hahn, Schenck, Wolfs,Sack, Löwe (Lau), Truchsess, Brandt, Naso u. s. w. u. s. w.Eine Zweideutigkeit konnte aus diesem Nonusus oder dieser Ab-stinenz in Folge der Notorietät dieser Familien, die zumeist beson-ders in der Vorzeit in beschränkten oder enger begrenzten Distriktenblühten, als adliger, ferner in Folge des Besitzes sehr erheblicherund zahlreicher Standesvorrechte und ihrer ganzen politischenStellung nach nicht entstehen. Daher nehmen wir die Erschei-nung wahr, daß im Mittelalter und noch lange nach dem Endedesselben in mehreren Gegenden Deutschlands, ganz besonders inder Mark Brandenburg, Mecklenburg und Pommern zahlreicheals adelig in ihrer Heimath allbekannte Geschlechter, deren Nameneinem Orte entlehnt war, nichtsdestoweniger des Gebrauchs derPräposition „von" sich enthielten**). In der Gegenwart undhier vom 17. Jahrhundert ab, dort während der Zeiten des 18.beginnend, hat an den Veränderungen, welche den Adel als Stand
") S. das Attest vom 14. Jan. 1763.
") Statt vieler Beispiele hier nur eins, nämlich eine Pommersche Ur-kunde vom I. ISO» (s. Kratz Urknndcnbuch zur Geschichte des Geschlechtsv. Kleist, p. 18t. 182), in welcher Mitglieder der Familien v. Buggenhagen,