— 133 —
keit erwachsen, etliche Jahr des Orts rechtlich geschwebt,daselbst sie dan vor etlichen Bapstlicher Heyligkeit darzuverordneten Auditorn vnd Richtern nach ■ vorgehaltenordentlichem gerichtlichen processen drei gleichförmigenUrtheiln damit voriger Colnischer Richter Proces vnd Ur-theile als nichtegelich uhell vnd widder Recht geübtergangen, vnd aussgesprochen, vffgchebt, widerrueff abge-thaen, Auch ferner das zwischen weiland ohgemeltenDieterichen vnd Adelheid Cüsters Eweren Eltern keinEhe sein moegen, Ir als vuehelich erkant vnd erclert,vnd das ir auch darumb zu seinerr weiland gedachteDieterichs verlassenerbschafft nit, sonderr Sie Caterina vndHerman ir Bruder als erben darzu zulahsen seien etc.ferners clerliehen Inhalts vnd inuerleibter condemnationerlittener Oösten vnd Scheden nacheinander für sich erhal-ten, die in ir wircklicheit erwachsen vnd wiewoll nu sieCaterina vnd gedachter Herman ir Bruder nach besche-hener Taxation vnd messigung berürter Cösten gewoenlicheBaptstlicher Heyligkeit Executorial vnd Gebotsbriefe gegenEuch zu gehorsamer Vollnziehung solcher irer behaptenRechten erworben, ir auch mit darzu verleibter Penengeistlichs Banns Aggranation beschwerung vnd gebottengnugsamblich (wie sie angegeben) requiriert, ersucht vnderfordert weren, berürten Urtheilen Folg zu thuen vndvon den streittigen Guetern, auch Lehen abzustehen, Sosollen Ihr doch des allen ohn angesehen solchen Urtheilen,executorialen vnd gebotten gaer nit gelebt, Sie auchderhalben bei dem general gemeinen Executorn daselbstzu Rom ferner vmb hilf angerueffen, auch derselbigh vff,vor, an Euch auhsgangen geburende Ladung erklerunghaller obgemelter vorbetheurter Peenen des Bannes mitanrueffung weltlichs Gewalts oder Schwerts erkent vndaussgehen lassen . . . Darumb so gepieten wir Euch allenvnd jeden obgemelt von Römischer kayserlicher macht,