lieh oder nit, daruf der Scholtheß undt geschworen sicherklert, daß solches ihr recht Weistumb, wie solcheß vonihnen und ihren vorfahrn uff dem Rodderhoff geweist undnoch heutig tagh geweist wird'. Das liess er dann durchden Notar und Gerichtsschreiber Hermann Becker von Rhein-baeh ,in ein absonderlich darzu erkaufftes buch von Worthzu Worth prothocolliren und zur künfftiger nachriehtungbeschreiben'. In dasselbe Buch wurden seitdem gewissenhaftdie Gerichtsprotokolle eingetragen, in einem zweiten die ein-zelnen Pachten verzeichnet und nach alten Registern eingenaues Verzeichnis der zu den einzelnen Lehen gehörigenGrundstücke angelegt.
Inzwischen hatte sich eine Revision der Hofgebräucheals notwendig herausgestellt. Eine solche wurde im Gerichts-tage am 22. März 1672 vorgenommen. Man kam überein, dassals zweite Instanz nicht mehr Bonn, sondern das nächsteOberamt des Landes genommen werde, in welchem das streitigeStück liege und wohin die Parteien von dem Hofhei'ren ge-wiesen würden. Von den drei ungebotenen Gerichtstagenblieb nur mehr der erste bestehen. Auch die Pacht wird ab-geändert. Wie die Pachtregister ausweisen, wurde das Getreideziemlich regelmässig geliefert (,vor den Weitz hat er mir17 Tagh gedroschen', heisst es 1680 von dem LehnsträgerJohann Scheuren), die Kapaunen und das Geld dagegen sehrunregelmässig; man kam deshalb überein, dass der Hofherrauf Kapaunen und ,pfenningsgeld' verzichten solle, dafür er-halten die Geschworenen ,hinführo keine mahlzeit und übrigestractament' mehr. Es wurde weiter festgestellt, dass Hofgüternur mit Bewilligung des Hofherrn veräussert werden dürften,und dann zufolge Landrechts zuerst dem Hofherrn, dann demLehnsträger, in dessen Lehen das betreffende Stück liege, undin dritter Linie den Verwandten des Verkäufers ,Beschudtrecht'daran zustehe. Statt des besten ,Quick' solle in Zukunft stets15 Thlr. Kölnisch zu 52 Albus als Kurmut gezahlt werden.
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