ein Viertel Wein, zum zweiten auf zwei Viertel brüchtig, zumdritten und letzten wurde die Veräusserung nichtig.
Das Verbot, die Lehen nicht ,zu verreißen und zer-spleißen' hinderte nicht, dass die zu den einzelnen Lehengehörigen Stücke an die verschiedensten Personen verpfändet,ja selbst verkauft wurden. Einer Aufstellung der Hofgütervom Ende des 18. Jahrhunderts entnehmen wir, dass das Hof-gut damals in 256 Parzellen zerfiel; die Lehnsleute besassennur mehr den geringsten Teil ihrer Lehen. So hatte derLehnsmann Heinrich Schmitz von den 29 Parzellen, aus denensein Lehen bestand, selbst nur 3 in eigner Bewirtschaftung,dagegen 8 Stücke aus fünf andern Lehen; Joseph Scheuren besaßvon den 28 Parzellen seines Lehens nur mehr 2; Peter Tinnevon den 29 Parzellen seines Lehens gar nichts mehr, u. s. f.Nichtsdestoweniger mussten sie die Lasten ihrer Lehen weitertragen, die Pacht dafür von den einzelnen Besitzern derParzellen einsammeln und abliefern, als Geschworene desHofgerichts fungieren, kurz das Lehen nach allen Seiten hinvertreten. So konnten an demselben Stücke des Hofes dieverschiedensten Personen berechtigt sein: Der Hofherr hattedie Hofhoheit darüber; ein Lehnsmann war damit belehntund vermannte es; um es nicht persönlich thun zu müssen,hatte er vielleicht einen ,Vorgänger' dafür bestellt, und dabeikonnte er das Stück selbst verpachtet, verpfändet oder ver-kauft haben, ohne daß die Iieehte der obengenannten Personendadurch alteriert wurden. Umgekehrt konnte die nämlichePerson an verschiedenen Grundstücken des Hofes in ver-schiedener Weise berechtigt sein: wie wir es oben bei HeinrichSchmitz sahen, als Lehnsmann und Nutzniesser an einemTeil, als Lehnsmann ohne Nutzniessung an den veräussertenTeilen seines Lehens und als blosser Pächter oder Nutzniesseran andern Lehen. Ebenso erscheint der Hofherr Karl Jos.Hauptmann am Ende des 18. Jahrhunderts als Nutzniesser an21 Parzellen aus 11 verschiedenen Lehen seines eigenen Hofes.
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